Da dieser Fall bei uns (Abt. Vormundschaft im Jugendamt) im vergangenen Jahr mehrmals aufgetreten ist, würde ich euch gerne um eure juristische Meinung bitten. Die allein sorgeberechtigte Mutter verstirbt. Sie lebte mit dem leiblichen Vater (Vaterschaft anerkannt) und dem gemeinsamen Kind zusammen. Der Vater hat sich bis und auch nach dem Tod der Mutter um das Kind gekümmert. Der Vater wünscht die Übertragung der elterlichen Sorge gem. § 1680 Abs. 2 BGB. Er dies diesbezüglich bei der Rechtsantragsstelle vorgesprochen. Ich gehe davon aus, dass ein Verfahren beim Familienrichter anhängig wird. Nun die Frage zum Zeitraum bis zur Entscheidung des Richters -bis dahin wird wohl eine Art Interimsvormundschaft notwendig sein: - Wurde das Jugendamt kraft Gesetzes durch den Tod der Mutter Amtsvormund oder ist eine gerichtliche Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge erforderlich? - Nach welcher Rechtsnorm wäre ggf. ein Beschluss zu fassen - § 1909 BGB? Da wird in einem Fall erst 10 Monate nach dem Tod der Mutter davon erfahren haben, wäre für wichtig zu wissen, ab wann das Jugendamt die Vormundschaft innehat. Vielen Dank für eure Beurteilung!
Tod des allein sorgeberechtigten Elternteil
-
-
Der Tod des Sorgeberechtigten löst keine gesetzliche Amtsvormundschaft aus.
Für mich ein Fall des § 1773 BGB ( ggf. als eA nach § 41 FamFG ).
Andere wie z.B. Andy.K würden das nach § 1909 III BGB als Pflegschaft behandeln. -
Der Tod des Sorgeberechtigten löst keine gesetzliche Amtsvormundschaft aus.
Danke! DieseRechtsauffassung teile ich nämlich auch, wurde aber verunsichert mit der gegenteiligen Behauptung :D.
-
Andere wie z.B. Andy.K würden das nach § 1909 III BGB als Pflegschaft behandeln.Da hast du dich aber gut daran erinnert.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!