Guten Morgen,
ich streite mich mit einer OGVZin rum...
Ich habe folgenden Antrag gestellt:
"In der ZV Sache ... gegen ... (Aufschlüsselung FoKo n. §§ 366, 367 ff. BGB) wird beantragt, gem. § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die Erteilung der vollständigen Vermögensauskunft vom 26.11.2013, Az.: DR II .../13 nebst dazugehörigen Vollstreckungsprotokoll".
Nun kam heute Morgen ein Fax mit dem Inhalt:
"... nehme ich Bezug auf Ihren Auftrag, dieser ist so nicht zulässig. Eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ohne Beauftragung einer Zwangsvollstreckung, sprich Abgabe der Vermögensauskunft, ist nicht möglich. Bitte übersenden Sie umgehend einen korrigierten Auftrag, in dem Sie die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen - auch per Fax. Erst nach dessen Eingang kann ich für Sie tätig werden. Sollte ich bis spätestens zwei Wochen nicht von ihnen hören, werde ich ihren Auftrag kostenpflichtig zurückweisen."
Nun meine Frage:
Wieso sollte ich vorher einen Auftrag auf Abnahme stellen, wenn ohnehin eine gültige VAK vorliegt und ich lediglich einen Abdruck hiervon haben möchte? Wenn ich doch vorher die "Abnahme" beauftrage, die definitiv erfolglos bleibt, kommen Kosten wegen nicht erledigter Amtshandlung nach KV Nr. 604 GvKostG, oder? Diese sind doch von vornherein ausräum-"fähig".
Ferner ist dies ein Vordruck aus unserem Anwaltssystem, diesen nutzen wir bei etlichen Abfragen entsprechend...
Könnt ihr mir bitte helfen?
Vorab herzlichen Dank.