Ich habe hier den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung.
Die erste ist zur Mobiliar-ZV beim GV, der schrieb, dass von einer Erledigungsdauer von mehreren Monaten auszugehen ist.
Die wollen nun eine weitere mit der Begründung, dass dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden muss, auch andere ZV-Maßnahmen durchzuführen. Konkrete ZV-Maßnahmen werden aber nicht angekündigt.
Klar, bei unterschiedlichen Vollstreckungshandlungen würde er eine weitere Vollstreckbare bekommen.
Aber hier soll nur die Möglichkeit geschaffen werden. Reicht das Rechtschutzbedürfnis für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung aus ?
Ich bin mir da unschlüssig und hätte gerne mal eure Meinungen.