Da es bei uns die entsprechenden Anweisungen durch die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen, hatte ich diese genannt. Aber du hast recht, vom Anweisungsbeamten zu sprechen, wäre zutreffend.
Ich gebe zu bedenken, dass der explizit zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch nur dann zuständig sein kann, wenn er auch im Gesetz explizit genannt wird. Beispiel gefällig: § 189 Abs. 2 SGG, § 73 Abs. 5 SGG; in der ZPO - § 159 ZPO, § 169 Abs. 3, § 315 Abs. 3 ZPO, § 724 Abs. 2 ZPO, - im RVG § 55 RVG. in der GBO - § 12c GBO, § 56 Abs. 2 GBO, § 104 Abs. 2 GBO, in der StPO - § 31 StPO, § 168 StPO, § 275 Abs. 4 StPO. Warum ist die Unterscheidung so wichtig: Die Entscheidung eines UdG ist Gerichtsakt und kann ausschließlich mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen angegriffen werden, mithin ist die getroffene Entscheidung des UdG weisungsfrei nur an Recht und Gesetz gebunden. Die Feststellung von Entschädigung oder Vergütung nach dem JVEG ist lediglich Justizverwaltungsakt, wofür ein durch Geschäftsordnungsplan bestimmter Beamte zuständig ist. Dieser ist nicht weisungsfrei. Sein Feststellungsakt ist zunächst bindend und kann nur durch Antrag (kein Rechtsbehelf!) eines Beteiligten auf gerichtliche Festsetzung insgesamt aufgehoben werden.
Übrigens verfügt der Dolmetscher nach der überwiegenden Rechtsprechung und Kommentierung mangels Heranziehung durch das Gericht über keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse (Volpert in Burhoff, RVG, Teil A, Erstattung vonDolmetscherkosten, Ziff. 426 ff.; OLG Düsseldorf, NStZ2011, 719 = RVGreport 2011, 358; LG Düsseldorf, 13.01.2011 – 11 KLs - 60 Js495/10 - 43/10, JurionRS 2011, 11029; AG Düsseldorf, 04.05.2006 – 151 Gs7320/05, n.v., bei Zuziehung des Dolmetschers durch den Pflichtverteidiger;Meyer/Höver/Bach, JVEG, § 1 Rn. 1.18; Mock, RVGreport 2006, 335). Die Rechnung kann er nur an seinen Auftraggeber, also den Verteidiger, stellen.
Meine Antwort war zunächst auf die vom Wahlverteidiger herangezogenen Dolmetscher bezogen. Dass der vom Pflichtverteidiger zugezogene Dolmetscher nur einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Heranziehenden, also dem Pflichtverteidiger selbst hat, versteht sich bereits aus der Formulierung von selbst. Allerdings mache ich eine Einschränkung dahingehend, wenn bereits das Gericht die Notwendigkeit eines Dolmetschers erkannt hat und diesen selbst heranzieht. Dann nämlich halte ich die Abrechnung über das JVEG durch Geltendmachung des Anspruches des Dolmetschers direkt gegenüber dem Anweisungsbeamten genauso für gangbar. Also im Ausgangsfall von Elbin: Wahlverteidiger - Dolmetscher - Heranziehung durch das Gericht --> Abrechnung nur durch Dolmetscher gegenüber Anweisungsstelle nach dem JVEG --> Feststellungsakt der Vergütung durch Anweisungsbeamten der Anweisungsstelle des Gerichts (die nicht immer zugleich das heranziehende Gericht sein muss, sondern auch zentralisiert vorhanden sein kann)
Die direkte Abrechnung des durch den Verteidiger beauftragten Dolmetscher gegenüber der Staatskasse halte ich für falsch.
Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um einen Pflicht- oder Wahlverteidiger handelt, der den Dolmetscher für Mandantengespräche beauftragt hat. Jedenfalls liegt keine Heranziehung durch das Gericht vor, da der Dolmetscher eben gerade nicht durch den Vorsitzenden für die Hauptverhandlungs- oder Haftprüfungstermine angefordert wurde.