• Ich habe mal eine Frage zur folgenden Strafsache:

    Verfahren A: Bestellung zum Pflichtverteidiger in 2012
    das Verfahren B geht später ein, dort keine Bestellung
    A und B werden 2013 verbunden und B führt
    sämtliche Termine finden nun im verbundenen Verfahren B statt

    M.E. müsste der RA sämtliche Terminsgebühren bekommen oder seht ihr ein Problem ??

  • ich teile vollumfänglich die bereits mitgeteilte ansicht, die deiner auffassung offenbar nicht entspricht. solche verfahren kommen hier auch ab und an auch mal vor. bisher hat in diesen jedoch nie eine weitere, (in meinen augen) zwingend notwendige beiordnung nach der verbindung gefehlt, da das "problem" eigentlich bekannt und klar ist.

  • mE bezieht sich das ganze Problem mit den Erstreckungen nur auf das Verfahren vor der Verbindung, da ja danach (auch) bezüglich der Sache verhandelt wurde, in welchem die Bestellung vorliegt

    im Kommentar steht auch nur etwas über das Verfahren vor Verbindung

  • Hallo, das ist m.E. kein Problem des § 48 Abs. 6, sondern eine Frage, inwieweit die Bestellung im Verfahren A weitergilt für das nach Verbindung (führende) Verfahren B (A + B). Bei der Erstreckung geht es nur um die Vergangenheit.

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