Sehr geehrte Kollegen/Innen,
ich habe hier mal einen Fall von Diensttzeitberechnung, in dem ich Ihre/eure Hilfe benötige bzw. mal gerne wissen möchte, wie ihr das seht.
Der Sachverhalt ist folgender:
Wir haben eine "ältere" Angestellte, welche mittlerweile in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist. Bei der Dienstzeitberechnung ging man richtigerweise von dem ersten Eintritt in den öffentlichen Dienst (damals beim LG) als Beginn der Jubiläumsdienstzeit aus (§ 3 DJubVo i.V.m. § 29 Abs. 1 BBesG).
Ich habe nun ein Schreiben der Kollegin erhalten, in der sie um die Neuberechnung der Jubiläumsdienstzeit bittet. Sie war, vor der Zeit in der Justiz, als Angestellte bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. U. a. auch bei einer Anstalt, welche der Evangelischen Kirche von Westfalen anghört.
Ich habe hier eine Bestätigung ihres damaligen Arbeitsgebers, dass es sich dabei um eine "Anstaltsgemeinde des öffentlichen Rechts" handelt. Ihr damaliges Entgelt bezog sie nach BAT-KF (BAT-Kirchlicher Fassung).
Mein Problem habe ich jetzt mit dem § 29 Abs. 1 BBesG, danach sind u. a. Anstalten des öffentlichen Rechts "öffentlich- rechtliche Dienstherren" im Sinne dieses Gesetzes. Somit wäre der Eintritt in den öffentlichen Dienst bei der Kollegin um zehn Jahre weiter nach vorne zu verlegen.
Die Ausnahme nach § 29 Abs. 1 BBesG bilden aber "öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände". Diese gelten nicht als öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Sinne des Gesetzes (§ 29 Abs. 1., ltz. Alt. BBesG).
Leider konnte ich durch eigene Recherchen und Kommentierungen nicht rausfinden, ob ich die "Anstaltsgemeinde des öffentlichen Rechts", die ihrerseits der "Evangelischen Kirche von Westfalen" angehörte, als öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sehen kann bzw. muss oder ob damit doch der Ausnahmetatbestand gegeben ist.
Dürfte ich Sie/euch fragen, wie ihr das seht?
Hat da jemand vielleicht ähnlich gelagerte Fälle gehabt?
Ich wäre für jeden noch so kleinen Hinweis dankbar.
Vielen Dank.:)