Dienstjubiläum; anrechenbare Zeiten; Anstaltsgemeinde des öffentlichen Rechts

  • Sehr geehrte Kollegen/Innen,

    ich habe hier mal einen Fall von Diensttzeitberechnung, in dem ich Ihre/eure Hilfe benötige bzw. mal gerne wissen möchte, wie ihr das seht.

    Der Sachverhalt ist folgender:

    Wir haben eine "ältere" Angestellte, welche mittlerweile in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist. Bei der Dienstzeitberechnung ging man richtigerweise von dem ersten Eintritt in den öffentlichen Dienst (damals beim LG) als Beginn der Jubiläumsdienstzeit aus (§ 3 DJubVo i.V.m. § 29 Abs. 1 BBesG).

    Ich habe nun ein Schreiben der Kollegin erhalten, in der sie um die Neuberechnung der Jubiläumsdienstzeit bittet. Sie war, vor der Zeit in der Justiz, als Angestellte bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. U. a. auch bei einer Anstalt, welche der Evangelischen Kirche von Westfalen anghört.
    Ich habe hier eine Bestätigung ihres damaligen Arbeitsgebers, dass es sich dabei um eine "Anstaltsgemeinde des öffentlichen Rechts" handelt. Ihr damaliges Entgelt bezog sie nach BAT-KF (BAT-Kirchlicher Fassung).

    Mein Problem habe ich jetzt mit dem § 29 Abs. 1 BBesG, danach sind u. a. Anstalten des öffentlichen Rechts "öffentlich- rechtliche Dienstherren" im Sinne dieses Gesetzes. Somit wäre der Eintritt in den öffentlichen Dienst bei der Kollegin um zehn Jahre weiter nach vorne zu verlegen.
    Die Ausnahme nach § 29 Abs. 1 BBesG bilden aber "öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände". Diese gelten nicht als öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Sinne des Gesetzes (§ 29 Abs. 1., ltz. Alt. BBesG).

    Leider konnte ich durch eigene Recherchen und Kommentierungen nicht rausfinden, ob ich die "Anstaltsgemeinde des öffentlichen Rechts", die ihrerseits der "Evangelischen Kirche von Westfalen" angehörte, als öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sehen kann bzw. muss oder ob damit doch der Ausnahmetatbestand gegeben ist.

    Dürfte ich Sie/euch fragen, wie ihr das seht?
    Hat da jemand vielleicht ähnlich gelagerte Fälle gehabt?
    Ich wäre für jeden noch so kleinen Hinweis dankbar.

    Vielen Dank.:)

  • Meiner Meinung nach ist hier die Tätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft gleichzusetzen mit der Tätigkeit bei einer Anstalt öR in Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Meines Erachtens ist Anstaltsgemeinde = besondere Kirchengemeinde und Kirchengemeinde = Kirche, daher keine Anrechnung der Zeit bei der Anstaltsgemeinde.


    Ruf doch einfach mal bei dem nordrhein-westfälischen Landesamt für Besoldung und Versorgung - Abteilung Versorgung an und frag die Kollegen, ob sie dereinst bei der Berechnung der Pension der jetzigen Beamtin deren Zeit bei der Kirchengemeinde als ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechnen werden. Wenn das der Fall sein sollte, würde ich die Zeit ohne Bedenken auch bei der Jubiläumsdienstzeit anrechnen.

  • ...ob sie dereinst bei der Berechnung der Pension der jetzigen Beamtin deren Zeit bei der Kirchengemeinde als ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechnen werden. Wenn das der Fall sein sollte, würde ich die Zeit ohne Bedenken auch bei der Jubiläumsdienstzeit anrechnen.


    Das passt nicht immer zusammen. Manchmal sind bestimmte Aubildungszeiten zwar ruhegehaltsfähige Dienstzeiten, werden aber bei der Jubiläumszeit nicht angerechnet. In Baden-Württemberg z.B. gab es in den letzten 20 Jahren teilweise sehr unterschiedliche Regelungen. Bei mir ist es z.B. so, dass die Studienzeit an der FH nicht jubiläumsfähig ist. Wäre ich zwei Jahre später in die Justiz eingetreten, hätte ich mein 25er Jubiläum ein Jahr früher gehabt.
    Es hilft m.E. nur schriftliches Nachfragen, weil das der Sachbearbeiter beim Besoldungsamt im Zweifel erst mal nachschauen muss.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • In NRW ist die Jubiläumszeit meines Wissens über eine spezielle Norm "in Anlehnung an die tarifrechtlichen Vorschriften zu berechnen." Das führt grundsätzlich zur Berechnung nach §§ 23 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 TV-L. Im TV-L findet sich (im Gegensatz zu § 29 Abs. 1 BBesG) kein Ausschluss der "öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände". Danach wären alle Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zurückgelegt wurden, selbst wenn sie unterbrochen wurden.

    Übrigens entnehme ich der Vorschrift auch folgendes:
    Sofern die Bedienstete am 31.12.1997 bereits in einem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen gestanden hat, bleibt es bei dem errechneten Tag des Dienstjubiläums, sofern sich nicht später Änderungsgründe ergeben.

  • Vielen Dank für die Antorten.:)

    Ich habe noch was gefunden:

    "Zeiten einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts bzw einer als eingetragener Verein verfaßten kirchlichen Einrichtung sind auch bei Zuordnung dieser Organisation zu öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften weder als Dienstzeiten im öffentlichen Dienst im Sinn des Laufbahnrechts auf die beamtenrechtliche Probezeit anzurechnen noch als Dienstzeiten bei der Festsetzung der Jubiläumstage zu berücksichtigen."
    (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2000 – 3 B 96.3061 –, juris)

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