Ich steh grad n bisschen aufm Schlauch...
Verfahren durch Vergleich beendet. Kostenentscheidung (gegeneinander aufgehoben) seperat 2 Wochen später nach § 91a ZPO zusammen mit PKH-Bewilligung. Die PKH-Bewilligung wirkt aber nur auf einen Zeitpunkt nach dem Vergleich zurück, weil bis dato kein vollständiger Antrag gestellt war (so im Richterbeschluss).
Dann Gerichtskostenausgleichsantrag der PKH-Partei.
Jetzt kommt PKH-Erstattungsantrag mit einer Verfahrensgebühr VV RVG Nr. 3100 mit der Begründung, der Kostenausgleichantrag sei ja ein Sachantrag, der nach dem Umkehrschluss von VV RVG Nr. 3101 die Verfahrensgebühr noch entstehen lässt.
Huch! Stimmt das? Muss ich das als Sachantrag werten?
Und wenn dies doch kein Sachantrag ist, muss ich ihm dann zumindest die VV RVG Nr. 3101 geben?!