Zwischenstreit über Nebenintervention

  • Ich brauche mal wieder Hilfe.

    In meinem Fall erging ein Zwischen-Urteil. Darin wurde die Streithelferin der Beklagten zugelassen.
    Die Kosten des Zwischenstreits wurden der Klägerin auferlegt.

    Gegen dieses Zwischen-Urteil legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein, welche das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. Hier trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Streithelferin insoweit erwachsenen Kosten.

    Die Beklagte hat daraufhin einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt für den Zwischenstreit und die Beschwerde, was auch von meiner Vorgängerin festgesetzt wurde. Die Beklagte hat eine 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr und die Auslagenpauschale festgesetzt bekommen sowie eine 0,5 Verfahrensgebühr für Verfahren über Beschwerden und auch hier die Auslagenpauschale.

    Jetzt möchte die Streithelferin auch ihre Kosten in dieser Höhe bezüglich des Zwischenstreits und der Beschwerde festgesetzt bekommen. Dagegen erhebt die Klägerin Einwendungen, da der Zwischenstreit gem. § 19 I 2 Nr. 3 RVG zum Rechtszug gehöre und die Kosten des Rechtsstreits zwischenzeitlich durch Vergleich gegeneinander aufgehoben wurden. Es können keine Gebühren geltend gemacht werden.

    Ich bin verwirrt.:(

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

  • Bezüglich des Zwischenstreits sehe ich das genauso, d.h. keine Erstattungsfähigkeit; bezüglich des Beschwerdeverfahrens aber nicht, da dies nicht zum Rechtszug gehört. Die 0,5 Gebühr würde ich geben.

  • Bezüglich des Zwischenstreits sehe ich das genauso, d.h. keine Erstattungsfähigkeit; bezüglich des Beschwerdeverfahrens aber nicht, da dies nicht zum Rechtszug gehört. Die 0,5 Gebühr würde ich geben.


    Grundsätzlich: :daumenrau. Inwieweit der Vergleich auch die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben hat, wäre evtl. noch diskussionswürdig.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Bezüglich des Zwischenstreits sehe ich das genauso, d.h. keine Erstattungsfähigkeit; bezüglich des Beschwerdeverfahrens aber nicht, da dies nicht zum Rechtszug gehört. Die 0,5 Gebühr würde ich geben.


    Grundsätzlich: :daumenrau. Inwieweit der Vergleich auch die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben hat, wäre evtl. noch diskussionswürdig.

    Wenn die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht ausdrücklich in der Kostenregelung des Vergleiches erwähnt werden, sehe ich hier wenig Spielraum für eine entsprechende Auslegung.

    Nach dem vorliegenden Sachverhalt dürfte daher die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren nebst Auslagen festzusetzen sein.

  • Wenn die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht ausdrücklich in der Kostenregelung des Vergleiches erwähnt werden, sehe ich hier wenig Spielraum für eine entsprechende Auslegung.

    Nach dem vorliegenden Sachverhalt dürfte daher die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren nebst Auslagen festzusetzen sein.


    Du sagst also, daß die "Kosten des Rechtsstreites" im Vergleich nicht diejenigen (der Beschwerdeinstanz) des Zwischenstreites umfassen? Stehen diese Kosten außerhalb "des Rechtsstreites"? :gruebel:

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