Ich brauche mal wieder Hilfe.
In meinem Fall erging ein Zwischen-Urteil. Darin wurde die Streithelferin der Beklagten zugelassen.
Die Kosten des Zwischenstreits wurden der Klägerin auferlegt.
Gegen dieses Zwischen-Urteil legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein, welche das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. Hier trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Streithelferin insoweit erwachsenen Kosten.
Die Beklagte hat daraufhin einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt für den Zwischenstreit und die Beschwerde, was auch von meiner Vorgängerin festgesetzt wurde. Die Beklagte hat eine 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr und die Auslagenpauschale festgesetzt bekommen sowie eine 0,5 Verfahrensgebühr für Verfahren über Beschwerden und auch hier die Auslagenpauschale.
Jetzt möchte die Streithelferin auch ihre Kosten in dieser Höhe bezüglich des Zwischenstreits und der Beschwerde festgesetzt bekommen. Dagegen erhebt die Klägerin Einwendungen, da der Zwischenstreit gem. § 19 I 2 Nr. 3 RVG zum Rechtszug gehöre und die Kosten des Rechtsstreits zwischenzeitlich durch Vergleich gegeneinander aufgehoben wurden. Es können keine Gebühren geltend gemacht werden.
Ich bin verwirrt.:(