Wir befassen uns gerade mit der Frage, inwiefern die Vergütung des Fiskuserben (= allgemeiner Stundenverrechnungssatz von € X gem. hiesiger Gebührenregelungen für die Arbeitskraft eines Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes) in der Nachlassinsolvenz Masseverbindlichkeit nach § 324 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist.
Wie weit geht der Umfang der Aufsicht und Prüfung durch das Insolvenzgericht: Kann dem Insolvenzverwalter eine bestimmte Rechtsauffassung vorgegeben werden?
Die Situation ist hier etwas verfahren:
- die mit den Fiskuserbschaften befasste Mitarbeiterin hält dies für Masseverbindlichkeiten,
- wir vorbehaltlich endgültiger Befassung mit der Frage eher nicht,
- die beiden Insolvenzverwalter, die nach den hiesigen Gepflogenheiten in vom Nachlasspfleger oder dem Fiskus beantragten Nachlassinsolvenzen bestellt werden, sind zwischen die Fronten geraten und haben ein Gutachten pro Masseverbindlichkeit eingeholt.