Pfändung in Altersvorsorgevertrag - § 850 d ZPO anwendbar?

  • Hallo zusammen,

    vielleicht hilft mir hier jemand, den Knoten aus meinem Gehirn zu entknoten!

    Gepfändet werden soll von dem Jugendamt eines Kreises wegen übergegangener rückständiger Unterhaltsforderungen ein Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz bei einer örtlichen Sparkasse – und zwar mit der Verschärfung des § 850 d ZPO.

    Nach der Vermögensauskunft des Schuldners, die der Kreis seinem Antrag beigefügt hat, bezahlte der Schuldner monatlich 5 Euro ein – voraussichtlicher Beginn der Rentenzahlung „unbekannt“. Der Schuldner ist im Moment 58 Jahre.

    Ach ja – und außerdem wird noch die Zusammenrechnung beantragt. Leider wird mir nicht verraten, was miteinander zusammengerechnet werden soll.

    Ich frage mich jetzt, ob überhaupt ein Altersvorsorgevertrag nach § 850 d ZPO gepfändet werden kann.
    Kommt es zu Auszahlung der Versicherungssumme ist doch grundsätzlich die Unpfändbarkeit nach § 851 c ZPO zu prüfen. Besteht keine Unpfändbarkeit müsste die komplette Summe ohne Einschränkung pfändbar sein.
    Oder? :gruebel:

  • Sehe ich genauso. Pfändungsschutz bezieht sich nur auf Arbeitseinkommen bzw. Ersatzeinkünfte. Alles andere ist voll pfändbar soweit es überhaupt pfändbar ist (Einschränkungen nach § 851 c ZPO).

    In deinem Fall käme § 850 d ZPO nur dann in Betracht, wenn nicht der Rentenvertrag selbst sondern die daraus resultierende monatliche Rentenzahlung gepfändet werden soll. Die könnte man auch mir einer anderen Rente bzw. Arbeitseinkünften zusammenrechnen.

    Offenbar hat hier der Gläubiger den Knoten im Kopf, der muss sich entscheiden was er will.

  • Spontan: Nein! Bei Altersvorsorgeverträgen besteht m.E. Pfändungsschutz, wenn Leistungen aus dem Vertrag in regelmäßigen Zeitabständen und nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres erbracht werden. § 851 c ZPO :gruebel:

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