Die Pfänder sind mir leider noch ein wenig neu:
(Gläubigervertreter ist gleichzeitig Liquidator der GmbH.)
Gepfändet werden sollen unter Anspruch G die angeblichen Geschäftsanteile des Schuldners an der GmbH nebst Rechten und Ansprüchen hieraus.
Zugleich wird gem. § 844 ZPO eine andere Art der Verwertung beantragt.
Und dann: Darüber hinaus wird gem. § 844 ZPO i.V.m. 857 Abs. 4 ZPO beantragt, anzuordnen, dass die Ausübung des gepfändeten rechts durch einan anderen, nämlich den Gläubiger, insbesondere die Verwaltung und Verpachtung des Rechts vorgenommen werden kann.
Ist das so richtig formuliert und zulässig? Habe im Stöber nichts direkt dazu gefunden