Hallo,
hoffe, es kann mir jemand helfen.
Folgender Sachverhalt:
Wir haben am 29.01.2014 die VAK-Abschrift nach 802d ZPO bei der GVZin beauftragt. Diese wurde am 25.02.2014 erteilt mit folgender GvKostR:
KV 261 - Übermittlung VVz 33,00 EUR
KV 711 Wegegeld (1 Zone) 3,25 EUR
KV 716 - Auslagenpauschale 6,60 EUR
Gesamt: 42,85 EUR.
Gegen den Kostenansatz des KV-Nr.: 711 haben wir teilweise die Erinnerung eingelegt. Das AG teilte hierauf wie folgt mit:
"...Gem. § 882c Nr. 2 ZPO ordnet der zuständige GVZ von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des VVz offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die VAK erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Damit die Eintragungsanordnung insbesondere auch dann zu erfolgen hat, wenn der mittelose Schuldner - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - innerhalb der letzten 2 Jahre die VAK bereits abgegeben hat, gem. § 802d ZPO auch nicht zu erneuten Abgabe der VAK verpflichtet ist und dem Gläubiger deshalb ein Ausdruck des letzten abgegebenen VVz zugeleitet wird. Die Eintragungsanordnung ist gem. § 882c Abs. 2 ZPO dem Schuldner zuzustellen. Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882 Buchst. c, Rn. 6)
Der GVZ kann die Zustellung entweder durch eine persönliche Zustellung oder durch eine postalische Zustellung bewirken. Im Falle einer postalischen Zustellung sind die tatsächlich angefallenen Kosten in Ansatz zu bringen (Ziffer 701 des Kostenverzeichnisses, Anlage zum GvKostG). Stellt der GVZ die Eintragungsanordnung persönlich zu, so muss er einen Weg zum Schuldner zurücklegen. Bei einer Entfernung bis 10 km fällt hierfür ein Wegegeld gem. Ziffer 711 an.
Ich habe hierauf wie folgt geantwortet:
Der GVZ erhebt Zustellauslagen für die Zustellung der Anordnung über die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis. Hierbei handelt es sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 882c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO um eine von Amts wegen vorzunehmende Maßnahme, die dem Schuldner entweder direkt im Termin zur Vermögensauskunft bekannt zu machen ist, oder, wenn dieser zum Termin nicht erscheint, mittels Zustellurkunde zuzustellen ist. Die Zustellkosten hierfür schuldet aber nicht der Gläubiger (obwohl Antragsteller des Verfahrens), denn diese Maßnahme dient nicht mehr der Abgabe der Vermögensauskunft.
Nach den Intentionen des Gesetzgebers dient das Eintragungsverfahren nämlich nicht dem Schutz des betreibenden Gläubigers, sondern der am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Allgemeinheit (BT-Drucksache 16/10069). Infolge dessen ist das Eintragungsverfahren nicht mehr dem Zwangsvollstreckungsverfahren zuzuordnen, sodass der betreibende Gläubiger auf dieses Verfahren keinen Einfluss haben kann. Für den Gläubiger ist zu diesem Zeitpunkt das Verfahren bereits erledigt. Weiterführende Hinweise in VE 2/2013, S. 23 und Mock, VE 10/2012, S. 176; VE 12, 176 zur Neukonzeption des Schuldnerverzeichnisses.
Nun kommt eine Vfg. heute, mit dem Inhalt:
Das Gericht hält an seiner Auffassung gem. Vfg. vom 25.03.2014, fest.
Was sagt ihr zu der Sache? Ist der Gebührenansatz nach KV-Nr.: 711 i.H.v. 3,25 EUR gerechtfertigt?