Umwandlung Gemeinschaftkonto in P-Konto - Was passiert mit dem bisherigen Guthaben?

  • Hallo,

    folgender Fall beschäftigt mich seit einiger Zeit:

    Gemeinschaftskonto Eheleute, Ehemann = Schuldner, Umwandlung des Gemeinschaftskontos in zwei Einzelkonten (Giro-Konto für Ehefrau, P-Konto für Ehemann), Drittschuldnerin verlangt nun die Freigabe des bisherigen Guthaben des Gemeinschaftskontos, damit dieses auf die Einzelkonten überwiesen werden kann.

    Nun meine Frage:
    Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage? Meiner Meinung nach bedarf es keiner gerichtl. Freigabe des Guthabens. Und wenn es einer bedarf, wie kommt es dann, dass alle anderen Banken keine Probleme damit haben, das Guthaben zu überweisen und nur diese eine Bank, die Leute zum Gericht schickt? :gruebel:

    Mfg

  • Hallo,

    folgender Fall beschäftigt mich seit einiger Zeit:

    Gemeinschaftskonto Eheleute, Ehemann = Schuldner, Umwandlung des Gemeinschaftskontos in zwei Einzelkonten (Giro-Konto für Ehefrau, P-Konto für Ehemann), Drittschuldnerin verlangt nun die Freigabe des bisherigen Guthaben des Gemeinschaftskontos, damit dieses auf die Einzelkonten überwiesen werden kann.

    Nun meine Frage:
    Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage? Meiner Meinung nach bedarf es keiner gerichtl. Freigabe des Guthabens. Und wenn es einer bedarf, wie kommt es dann, dass alle anderen Banken keine Probleme damit haben, das Guthaben zu überweisen und nur diese eine Bank, die Leute zum Gericht schickt? :gruebel:

    Mfg

    siehe Diskussion u.a. hier, es handelt sich nicht nur um diese eine Bank :) (die erste Kommentatorin macht es sich zu einfach):
    http://www.drittpfaendung.de/umgeschriebene…nto-umwandlung/

    Wozu sich als DS einem Risiko aussetzen?

  • Es ist dort aber keine Lösung gefunden worden. Das Vollstreckungsgericht hat in der Tat eine solche nicht zu treffen, hierfür gibt es im Gesetz keine Grundlage.

    Dabei wäre es so einfach: 2 Kontoinhaber; Umwandlung in 2 normale Konten, Guthaben wird nach Kopfteilen verteilt (es sind ja auch Gesamtgläubiger und der Nicht-Schuldner hat auch Anspruch auf seinen Anteil am Guthaben, es ist ohnehin unverständlich, wieso der Gläubiger des Schuldners bzw. des einen Kontoinhabers alles bekommen soll, wenngleich mir bewusst ist, dass es Literatur und Rechtsprechung so sehen, nachvollziehbar ist es dennoch nicht);
    danach kann wer will sein Konto in ein P-Konto umwandeln mit den entsprechenden (Rück-)Wirkungen.

  • Hallo,
    ....
    Drittschuldnerin verlangt nun die Freigabe des bisherigen Guthaben des Gemeinschaftskontos, damit dieses auf die Einzelkonten überwiesen werden kann.
    Nun meine Frage:
    Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage?

    Hallo,
    als Ausgangsfall gehe ich mal davon aus, dass der/die Schuldner (natürlich) erst nach Eingang des PfÜB bei der Bank (= Gem.kto. ist gesperrt) gekommen sind und nun auf die 2 Einzelkonten umstellen wollen.
    Ähnlich verhält es sich ja auch in den Fällen, wo ein bisher "ruhender" PfÜB auflebt, der Schuldner sein Konto aber nicht vorsorglich in ein P-konto gewandelt hat.

    Aus unserer Sicht als Drittschuldner (DS) ist das Geld in beiden Fällen sofort weg, ABER es stellt sich doch die Frage, wie der Schuldner den Monat überleben soll (mir ist bisher aber auch kein Fall bekannt, wo ein Schuldner verhungert bzw. -durstet ist).

    Da wir als DS gar nichts machen können, egal welches Schicksal uns in dem Fall ggfs. bekannt wird, haben wir nur die Möglichkeit, die Leute zum Gericht zu schicken, um es ggf. dort zu klären (ggfs. über § 820 ZPO, glaube das war der Paragraph w/der "Härte").

    Ich gehe mal nicht davon aus, dass die Bank die Freigabe "verlangt". Vielmehr gehe ich vom o.g.Standartfall aus, dass die Schuldner das Geld wollen/brauchen, die Bank es aber nur nach entspr. Freigabe auszahlen könnte und sie deshalb an das AG verwiesen hat.

    "...Meiner Meinung nach bedarf es keiner gerichtl. Freigabe des Guthabens. .." - wie oben gesagt: genau, das Geld ist eigentlich sofort weg

    ".. Und wenn es einer bedarf, wie kommt es dann, dass alle anderen Banken keine Probleme damit haben, das Guthaben zu überweisen und nur diese eine Bank, die Leute zum Gericht schickt? :gruebel: "
    Wohin überweist denn die Bank, an die Gläubiger??
    Sollte sie es von sich aus, trotz bestehender PfÜB, auf die Einzelkonten (in welchem Verhältnis??) umbuchen, ist sie dafür haftbar!!
    Wir haben zu 98% deshalb kein Problem die vom Schuldner gewollten Umbuchungen vorzunehmen, das es AG/Rpfl. gibt, die "beim 1. Mal wegen der Härte" das Guthaben freigeben, ggfs. sogar mit Angabe, wie das Guthaben zu verteilen ist.

    Es scheint doch immer wieder so zu sein, dass es zwar nur EINEN Gesetzeswortlaub gibt, aber die Auslegungen/Interpretierungen sehr vielschichtig sind.
    Davon lebt die Branche (Kommentierungen, Seminarleiter, ..)

    Tschüß
    Thomas

  • Für mich besteht ein großes Problem seit Jahren:

    Gemeinschaftskonto, von beiden Ehegatten Geldeingänge;

    grundsätzlich ist ja jeder verfügungsberechtigt, Gesamtgläubiger, im Innenverhältnis mag dies anders aussehen, sodass etwa jedem die Hälfte des Guthabens gebührt;

    nun ist ein Ehegatte Schuldner, der andere nicht;

    durch die Pfändung (mit anschließender Überweisung) soll nun plötzlich dem Gläubiger des einen Ehegatten das gesamte Guthaben zustehen, dem anderen Ehegatten hingegen gar nichts;
    Ich habe noch nie verstanden, wieso man nun dem anderen Ehegatten sämtliche Rechte an dem Guthaben nimmt und dem Ehegatten, der Schuldner ist, plötzlich alles zustehen soll (natürlich dann seinem Gläubiger), ebenso gut könnte der andere Ehegatte sagen, dass ihm alles zusteht. Diese Bevorzugung der einen Seite erschließt sich mir einfach nicht, obwohl es eben schon immer gängige Praxis ist.
    Wäre dies anders, könnte man auch vernünftige Lösungen für die Abwicklung eines Gemeinschaftskontos finden.
    Weiterhin kann sich nicht erschließen, warum ein Schuldner, der allein ein Girokonto hat, besser gestellt sein soll gegenüber der Konstellation, dass er es gemeinsam mit einer anderen Person hat. Hat er es allein, kann er problemlos in ein P-Konto umwandeln und über die Freibeträge verfügen. Dann sollte es doch wenigstens folgendes gehen: Der Nichtschuldner gibt seine Rechte am Konto samt Guthaben auf (und richtet sich ggf. ein neues Konto ein), wie man es auch immer nennen will: Verzicht auf die Forderung oder Übertragung auf den anderen Kontoinhaber. Damit wird der Schuldner zum alleinigen Inhaber des Kontos und kann in ein P-Konto umwandeln und über Freibeträge verfügen. Rechnet man den anderen Ehegatten und ggf. Kinder als Unterhaltsberechtigte ein, ggf. noch das Kindergeld hinzu, kann der Schuldner erfahrungsgemäß schon in vielen Fällen damit über das Kontoguthaben verfügen, es reicht dann in diesem Monat zum Leben.

    So aber werden beim Gemeinschaftskonto Hürden aufgestellt, die einfach nicht nachvollziehbar sind. Ich gehe auch mal davon aus, dass manche Banken sich da durchaus einen praktikablen Weg überlegt haben, denn die Probleme gibt es ja nicht mit allen Banken.
    Was den Pfändungsschutz durch das Gericht angeht, kommt in der Tat in solchen Fällen allenfalls der Ausnahmetatbestand des § 765a ZPO in Betracht. Da es sich dann aber um eine teilweise Aufhebung der Pfändung handelt (denn die Festlegung eines "Freibetrages" sieht diese Vorschrift nicht vor), muss rechtliches Gehör gewährt und die Entscheidung von der Rechtskraft abhängig gemacht werden (Absatz 4). Wann dann der Schuldner mal zu Geld kommt, kann sich jeder ausrechnen. Bis dahin kann er in der Tat verhungert sein (verdursten kommt ja kaum in Frage, zur Not gibt es immer noch Leitungswasser). Was für die Banken gilt, gilt auch für das Gericht: Bei Fehlern (hier insbesondere Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften) kommt die Haftung in Frage. Deswegen ist es auch keinem Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht zu verübeln, wenn er da sehr vorsichtig agiert.

  • [...] Ich habe noch nie verstanden, wieso man nun dem anderen Ehegatten sämtliche Rechte an dem Guthaben nimmt und dem Ehegatten, der Schuldner ist, plötzlich alles zustehen soll (natürlich dann seinem Gläubiger), ebenso gut könnte der andere Ehegatte sagen, dass ihm alles zusteht. Diese Bevorzugung der einen Seite erschließt sich mir einfach nicht, obwohl es eben schon immer gängige Praxis ist. [...]

    M. E. werden dem Mitinhaber keine Rechte genommen. Viellmehr hat er sich selbst dieses Schutzes entledigt.

    Platt ausgedrückt: Wenn der Ehegatte das Konto leerräumt um mit seiner neuen Lebensgefährtin im nichteuropäischen Ausland ein neues Leben zu beginnen, dann bleibt auch nur der Anspruch aus dem Innenverhältnis. Diese Gefahr taucht nun nicht in Form einer jungen Dame, sondern in Gestalt des Gläubigers auf.

    Anders ausgedrückt: Dem Vertrag liegt ein Kontokorrentvertrag gem. § 355 HGB zu Grunde. Dabei werden die gegenseitigen Forderungen in der Regel täglich saldiert. Es gibt aber keine getrennten Salden für den jeweiligen Mitinhaber. Es ist weder den Gläubiger, noch dem Drittschuldner zuzumuten, dies aufzudröseln.

    Hier müsste ggf. Aufklärungsarbeit bei Vertragsabschluss erfolgen.

  • Aus unserer Sicht als Drittschuldner (DS) ist das Geld in beiden Fällen sofort weg,

    Naja, bei Neuzustellung nicht sofort, sondern nach 4 Wochen (§ 835 Abs. 3 ZPO).

    Diese 4 Wochen hat der Mitkontoinhaber Zeit, der Abrede der einzelnen Verfügung zu widersprechen, um somit eine gemeinschaftliche Verfügung für die Zukunft zu erreichen (in den Bedingungen für "ODER"-Konten festgelegt). Damit hätte er m.E. die Möglichkeit, mit dem Gläubiger über seine Zustimmung zur (teilweisen) Zahlung zu verhandeln. Ansonsten bekämen beide nichts.

  • Aus unserer Sicht als Drittschuldner (DS) ist das Geld in beiden Fällen sofort weg,


    Naja, bei Neuzustellung nicht sofort, sondern nach 4 Wochen (§ 835 Abs. 3 ZPO).
    [/QUOTE]

    Hallo,
    Hallo Bad Banker,

    jetzt mal ins Kleinkarierte:
    Das Gem.kto. ist wegen dem PfÜb gesperrt! Es sind keine Verfügungen, außer an den Gläubiger mehr möglich, da gem. Gesetz nur Einzelkonten in P-Kto. gewandelt werden können.
    Der Schuldner kann jetzt zwar kommen und ein P-kto. eröffnen, aber er kann keine Verfügungen vom Gem.kto. mehr verlangen, außer ebend an den Gläubiger!??


    "..Diese 4 Wochen hat der Mitkontoinhaber Zeit, der Abrede der einzelnen Verfügung zu widersprechen, um somit eine gemeinschaftliche Verfügung für die Zukunft zu erreichen (in den Bedingungen für "ODER"-Konten festgelegt). Damit hätte er m.E. die Möglichkeit, mit dem Gläubiger über seine Zustimmung zur (teilweisen) Zahlung zu verhandeln. Ansonsten bekämen beide nichts. .."

    Jetzt mal praktisch:
    Was oder wem soll die gemeinsame Verfügung (Mitkontoinhabers+Gläubiger) nützen?
    Mal unabhängig davoan, dass davon auszugehen ist, das der Gläubiger u. der Mitkontoinhaber u.U. hunderte Kilometer voneinander entfernt sind. Wie wollen sie das gem.Verfügungsrecht ausüben??

    Ich gehe mal davon aus, dass als das BGB erschaffen wurde und die Leute noch in relativer Nähe zueinander lebten es vielleicht mal Sinn machte, kann für die heutige Zeit aber keinen praktischen Nutzen mehr erkennen.
    Also theoretisch möglich, aber praktisch nicht händelbar.
    Es liefe doch darauf hinaus, wie Du schreibst, dass beide(Mitkto.inh.+Gläubiger) nicht bekommen. Das Kto. ist gesperrt/Blockiert.
    Gggf. AG-Hinterlegg.??

    Gruß Thomas


  • jetzt mal ins Kleinkarierte:
    Das Gem.kto. ist wegen dem PfÜb gesperrt! Es sind keine Verfügungen, außer an den Gläubiger mehr möglich, da gem. Gesetz nur Einzelkonten in P-Kto. gewandelt werden können.

    Für ein ODER-Konto ja (Verfügungen).

    Der Schuldner kann jetzt zwar kommen und ein P-kto. eröffnen, aber er kann keine Verfügungen vom Gem.kto. mehr verlangen, außer ebend an den Gläubiger!??

    Verlangen und beantragen kann der Schuldner immer :teufel:.

    Jetzt mal praktisch:
    Was oder wem soll die gemeinsame Verfügung (Mitkontoinhabers+Gläubiger) nützen?
    Mal unabhängig davoan, dass davon auszugehen ist, das der Gläubiger u. der Mitkontoinhaber u.U. hunderte Kilometer voneinander entfernt sind. Wie wollen sie das gem.Verfügungsrecht ausüben??

    Nun, eine gemeinsame Verfügung schützt zunächst das Guthaben vor der Auskehrung. Beste Vorausetzungen, um mit dem Gläubiger über eine Ruhendstellung der zu verhandeln (so das bei der Bank weiterhilft) um so das Guthaben bspw. hälftig aufzuteilen. Manchmal ist ja im übrigen nicht nur ein Girokonto vorhanden.


    Es liefe doch darauf hinaus, wie Du schreibst, dass beide(Mitkto.inh.+Gläubiger) nicht bekommen. Das Kto. ist gesperrt/Blockiert.
    Gggf. AG-Hinterlegg.??

    Sofern einer der beiden Gläubiger Auszahlung begehrt, ist das dann eine Möglichkeit.


    I.d.R. werden Schuldner/Mitkontoinhaber freilich zunächst zum VG geschickt (Freigabeantrag nach § 765 a ZPO). Soviel Glück muss der Schuldner noch nicht einmal haben, einige VG schaffen es, auch hier Vorabfreigaben festzulegen.

  • Bei uns nehmen die Banken den Nicht-Schuldner aus dem Konto raus, sodass aus dem gepfändeten Konto ein Einzel-Konto wird und somit zu einem P-Konto umgewandelt werden kann. Ich finde, dass das die ideale Lösung ist. Weder Schuldner noch Gläubiger werden um irgendwelche Rechte gebracht. Dann kann ggfls. der Schuldner eine einmalige Erhöhung des Freibetrages beantragen... Und er hat von dem ersten Tag an Geld um nicht zu verhungern...
    Wenn 2 Einzel-P-Konten errichtet werden, auf denen die Pfändung gar nicht liegt, und zudem noch das gepfändete Gemeinschaftskonto mit dem Geld existiert, kann m.E. das Vollstreckungsgericht gar nichts tun. Das Gemeinschaftskonto ist immer noch kein P-Konto und auf den P-Konten existiert keine Pfändung...

  • Mich betrifft dieses Problem nun auch zum ersten Mal, dafür aber geballt.
    Gestern kam ein Mann (Schuldner), noch kein P-Konto --> ab zur Bank

    Heute der Anruf einer verzweifelten Frau (Schuldnerin), noch kein P-Konto --> ab zur Bank, danach Chef des Mannes anrufen und darum bitten, das Gehalt nicht mehr auf das gemeinsame Konto zu überweisen, sondern es diesen Monat irgendwie anders zu lösen.

    Diese Frau möchte heute noch vorbei kommen.
    Nun die Frage, was ich zu tun habe. Die anderen Beiträge habe ich schon durchgelesen, nur bin ich mir jetzt nicht sicher, ob ich eine einstweilige Einstellung nach §765a ZPO mache (mit Gläubigeranhörung und Abhängigmachung von der Rechtskraft) oder ob ich einen Antrag auf einmalige Erhöhung des pfandfreien Betrages aufnehmen soll. Dieser würde nach meiner Überlegung wohl in Höhe des Gehaltes des Ehemannes ausfallen, oder?

    Nachtrag: Die Schuldnerin von heute hat noch ein mdj. Kind. Könnte ich dieses gleich mit in die Erhöhung des pfandfreien Betrages aufnehmen, da sie so schnell wohl die Bescheinigung für die Bank nicht bekommen wird.

    2 Mal editiert, zuletzt von Isanni (28. Oktober 2016 um 10:12) aus folgendem Grund: Nachtrag

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!