Folgender Sachverhalt:
Ik Verfahren. TH verlangt Erstattung des Rückkaufswertes von der Versicherung. Versicherungsscheine liegen
nicht vor, da Schuldnerin diese vorher schon verloren hatte.
Daraufhin besteht die Versicherung auf eine gerichtliche Kraftloserklärung des Versicherungsscheins, bevor sie
auskehrt.
Ist das wirklich Bedingung oder gibts noch einen einfacheren/pragmatischeren Weg um an die Rückkaufswerte zu kommen als TH?