Thema PKH-Bewilligung in der ZV: Bekannt ist (nach altem Recht) das für einfache ZV-Aufträge nach vielfacher Rechtsprechung eine RA-Beiordnung mangels Notwendigkeit ausscheidet Eine Änderung dieser Rechtsansicht aufgrund der ZV-Reform ist mir bislang nicht bekannt.
Ein Gl.-Vertr. "überfällt" mich jetzt mit einem Artikel zur ZV-Reform aus dem Net, verfasst von einer RAin, in dem es im letzten Absatz wie folgt heißt:
Zitat[FONT=&]VKH / PKH für Zwangsvollstreckung[/FONT]
[FONT=&]Endlich kann auch für die Zwangsvollstreckung VKH unter Beiordnung eines RA oder einer RAin bewilligt werden. Bisher wurde dies stets mit dem Argument abgelehnt, dass Hilfe bei dem Ausfüllen und Formulieren der Anträge auch durch die Rechtsantragsstelle der Gerichte möglich sei. Durch die Komplexität des Zwangsvollstreckungsrechts nach der Reform sollte diese Verfahrensweise überholt sein.[/FONT]
Insbesondere der letzte Satz macht mich stutzig. Habe ich etwas verpasst? Ich bin der Meinung, dass sich auch nach der Reform an der oben dargelegten Meinung nichts geändert hat. Hat jemand Nachweise oder Rspr. dazu? Ich werte die Aussage bislang als unmaßgebliche Einzelmeinung...