Zustellung erforderlich?

  • Hallo Zusammen!

    Hab zu meinem Problem in den Kommentaren und in der SuFu nichts gefunden (könnte vielleicht auch daran liegen, dass es gar kein Problem gibt :confused:), vielleicht könnt Ihr mir helfen.

    Im Verfahren erging VB, dagegen wurde Einspruch eingelegt. Dieser wurde sodann wieder zurückgenommen. Es erging Beschluss, dass der Beklagte die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen hat, § 516 III ZPO. Aufgrund dieser KGE soll ich nun Kosten festsetzen. Der Besschluss wurde aber nicht zugestellt, sondern ging nur formlos raus. Reicht das???

  • Eine gute Frage

    Die Zustellung von Amts wegen ist offensichtlich nicht vorgeschrieben, es reicht wohl die formlose Übersendung, § 270 ZPO.

    Klar ist aber auch:

    § 269 Abs. 4 ZPO wird über § 700 Abs. 4 ZPO entsprechend angewendet. Da gegen den Beschluss die Einlegung eines Rechtsbehelfs, nämlich die sofortige Beschwerde, möglich ist (§ 269 Abs. 5 ZPO) und eine Notfrist in Gang gesetzt werden muss (§ 569 Abs. 1 ZPO), sollte der Beschluss zugestellt werden, damit die Notfrist überhaupt erst beginnt zu laufen. Das mag der Richter entscheiden - wenn er die Zustellung nicht anordnet, erfolgt sie nicht.

    Auf den ersten Blick spielt die fehlende Zustellung für das Kostenfestsetungsverfahren scheinbar keine Rolle, da § 103 Abs. 1 ZPO lediglich einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel verlangt. Diesen stellt der Beschluss über die Kosten nach § 269 Abs. 4 ZPO dar, vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

    Aber ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel liegt auch nur dann vor, wenn er für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde oder aber formell rechtskräftig geworden ist. Beides ist bei deiner Kostengrundentscheidung nicht gegeben, die Voraussetzungen der §§ 708,709 ZPO liegen nicht vor und mangels Zustellung konnte der Beschluss nicht formell rechtskräftig werden. Auf § 189 ZPO möchte ich an dieser Stelle nicht eingehen, damit zu verfahren erscheint mir sehr mutig.

    Ehrlich gesagt kann ich mir nicht vorstellen, dass der Beschluss nicht von Amts wegen zuzustellen ist, aber ich finde dazu keine entsprechende Norm.

    Lange Rede, kurzer Sinn: Ich würde die Festsetzung ablehnen, da die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel).

    Beste Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von Schirmacher (28. April 2014 um 19:07) aus folgendem Grund: falsches Gesetzbuch xD


  • Lange Rede, kurzer Sinn: Ich würde die Festsetzung ablehnen, da die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 BGB nicht gegeben sind (kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel).

    Dem schließe ich mich vorbehaltlos an. :daumenrau


  • Die Zustellung von Amts wegen ist offensichtlich nicht vorgeschrieben, es reicht wohl die formlose Übersendung, § 270 ZPO.

    Klar ist aber auch:

    § 269 Abs. 4 ZPO wird über § 700 Abs. 4 ZPO entsprechend angewendet. Da gegen den Beschluss die Einlegung eines Rechtsbehelfs, nämlich die sofortige Beschwerde, möglich ist (§ 269 Abs. 5 ZPO) und eine Notfrist in Gang gesetzt werden muss (§ 569 Abs. 1 ZPO), sollte der Beschluss zugestellt werden, damit die Notfrist überhaupt erst beginnt zu laufen. Das mag der Richter entscheiden - wenn er die Zustellung nicht anordnet, erfolgt sie nicht.

    Auf den ersten Blick spielt die fehlende Zustellung für das Kostenfestsetungsverfahren scheinbar keine Rolle, da § 103 Abs. 1 ZPO lediglich einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel verlangt. Diesen stellt der Beschluss über die Kosten nach § 269 Abs. 4 ZPO dar, vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.


    Der von mir dargestellte Weg ist natürlich Unsinn. :)

    Der Beschluss ist völlig zu Recht gemäß § 516 Abs. 3 ZPO ergangen, da nach § 700 Abs. 1 ZPO der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich steht und dadurch über § 346 ZPO der Weg zu den Wirkungen aus der Norm für die Zurücknahme einer Berufung, die entsprechend anzuwenden ist, gegangen wird.

    Was für ein Fauxpas

  • Ich kenne die Situation daher, dass viele Geschäftsstellen gerne auch mal die Kostengrundentscheidung nach § 269 III ZPO formlos rausgeben. Ich gebe das dann immer der Geschäftsstelle zurück, damit die Zustellung nachgeholt wird. Vorher setze ich die Kosten nicht fest.

    Ein Zurückweisungsgrund ist das nicht, die Parteien können ja weder etwas dafür, dass die Kostengrundentscheidung von der Geschäftsstelle nur formlos rausgegeben wird, noch können sie etwas daran ändern.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • :daumenrau

    Sehe ich genauso, daher nur Ablehnung/Beanstandung (nicht Zurückweisung), bis der Mangel behoben ist. Das handhabe ich auch dann so, wenn gar keine Kostengrundentscheidung ergangen ist. Insoweit sind die Klagerücknahme und der anschließende Festsetzungsantrag des Beklagtenvertreters ohne Beantragung des Beschlusses gemäß 269 Asb. 4 ZPO klassich und häufiger anzutreffen :)

    Einen schönen Fussballabend
    (auch wenn ich den Bayern nur zähneknirschend die Daumen drücke^^)

  • Mache ich auch nicht anders und habe extra ein Anschreiben dafür. Ein kleiner Anstupser wirkt Wunder: KFB nicht möglich wegen fehlender KGE. Abhilfe wird anheim gestellt oder Rücknahme des KFA binnen 3 Wochen. Der Antrag nach § 269 ZPO ist aber immer ganz fix in der Akte... :D

  • Das mit der fehlenden KGE hab ich auch öfter.

    In meinem Fall hier war mir nur nicht klar, ob ich aufgrund der gesetzlichen Kostenregelung im § 516 III ZPO überhaupt ne Zustellung brauche (und ob diese nur vergessen wurde) oder ob sie komplett entbehrlich ist.

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