Masseunzulänglichkeit / Miete

  • IN Verfahren, Verfahrenskostenstundung, keine Masse,,,,das ist die Ausgangslage.

    Gerchtsakte, die mir jetzt eben erst vorliegt, legt nahe, dass der Schuldner höchswahrscheinlich dem Vermieter seiner privaten Wohnung und Geschäftsraums seit Monaten keine Miete zahlt. Entsprechende Schreiben des Vermieters an den Schuldner liegen in der Gerichtsakte..samt Mietvertrag (Veträge ungekündigt)

    Muss man sofort Masseunzulänglichkeit anzeigen oder kann ich erstmal den Vermieter entspannt anschreiben, den Vertrag hinsichtlich des Geschäftsraums kündigen gemäß § 109 InsO und auch nach §109 InsO die Enthaftungserklärung abgeben und erstmal abwarten?? Wann genau würdet ihr die MUZ anzeigen? Erst nachdem der Vermieter seine Forderung beim IV konkret angezeigt und nachgewiesen hat?

    Ich meine was kann schon passieren, wenn ich erstmal abwarte und schaue,ob überhaupt der Vermieter was anmelden möchte? Irgendwelche Haftungsrisiken?Weitere Masseverbindlichkeiten sind im Verfahren nicht abzusehen.

    Andere Frage wäre, was jetzt die private Wohnung des Schuldners anbelangt. Da er keine Miete zahlt und ich keine Masse habe,,,wie gehts für ihn weiter?

  • die Info ist zu dünn. § 112 InsO zu beachten und eine Enthaftungserklärung für Geschäftsräume gibt es nicht.

    Danke für die Antworten....Aufgrund von §112 wird der Vermieter nicht ohne weiteres kündigen können, ich aber schon gemäß § 109 InsO, was ich auch tue.

    Das zentrale Anliegen der o.g. Frage ist der Zeitpunkt, zu der die Masseunzulänglichkeit angezeigt werden muss und welche Risiken der IV eingeht, falls er zu spät anzeigt,sprich der Vermieter z.B. einen Titel erwirkt und zu vollstrecken versucht. ,,,ist da schon ein Schaden?

  • Da habe ich auf die Schnelle nicht viel: Ich kann Dir BGH, IX ZR 220/09, anbieten, wo auf eine mögliche Verpflichtung des IV zur rechtzeitigen Erklärung der MUZ eingegangen wird und BAG ,6 AZR 321/11, Rn. 33

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (7. Mai 2014 um 11:37)

  • Da habe ich auf die Schnelle nicht viel: Ich kann Dir IX ZR 220/09 anbieten, wo auf eine mögliche Verpflichtung des IV zur rechtzeitigen Erklärung der MUZ eingegangen wird.

    OK,,,und was würdest du in diesem Fall machen, bzw. wie machst du es generell? Im Zweifel direkt drohende Masseunzulänglichkeit anzeigen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!