IN Verfahren, Verfahrenskostenstundung, keine Masse,,,,das ist die Ausgangslage.
Gerchtsakte, die mir jetzt eben erst vorliegt, legt nahe, dass der Schuldner höchswahrscheinlich dem Vermieter seiner privaten Wohnung und Geschäftsraums seit Monaten keine Miete zahlt. Entsprechende Schreiben des Vermieters an den Schuldner liegen in der Gerichtsakte..samt Mietvertrag (Veträge ungekündigt)
Muss man sofort Masseunzulänglichkeit anzeigen oder kann ich erstmal den Vermieter entspannt anschreiben, den Vertrag hinsichtlich des Geschäftsraums kündigen gemäß § 109 InsO und auch nach §109 InsO die Enthaftungserklärung abgeben und erstmal abwarten?? Wann genau würdet ihr die MUZ anzeigen? Erst nachdem der Vermieter seine Forderung beim IV konkret angezeigt und nachgewiesen hat?
Ich meine was kann schon passieren, wenn ich erstmal abwarte und schaue,ob überhaupt der Vermieter was anmelden möchte? Irgendwelche Haftungsrisiken?Weitere Masseverbindlichkeiten sind im Verfahren nicht abzusehen.
Andere Frage wäre, was jetzt die private Wohnung des Schuldners anbelangt. Da er keine Miete zahlt und ich keine Masse habe,,,wie gehts für ihn weiter?