1. Aus einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag steht dem Entleiher wegen seiner subsidiären Verpflichtung aus § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV in der Insolvenz des Verleihers kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB gegen die vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Vergütungsforderung aus der Überlassung der Arbeitnehmer zu (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2004 - IX ZR 200/03, Rn. 35).
2. Ist der Entleiher bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers (noch) nicht aus seiner Subsidiärhaftung nach § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Anspruch genommen worden, hat er auch deshalb kein Zurückbehaltungsrecht, weil die Aufrechnung mit einem entsprechenden Regressanspruch gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen wäre. Denn die Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts hätte einen der unzulässigen Aufrechnung gleichkommenden Erfolg.
AG Moers, Urt. v. 07.05.2013 - 563 C 297/12