Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • 1.
    Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden.
    2.
    Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht zu prüfen.
    3.
    Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen Bezugszeitpunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an.

    BGH, Versäumnisurt. v. 19. 5. 2009 - IX ZR 37/06

  • Kann der Kläger beweisen, dass der Schuldner stets unter dem Druck angedrohter Insolvenzanträge gezahlt hat, besteht auch außerhalb des 3-Monats-Zeitraums ein starkes Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis aufseiten der Beklagten.

    BGH, Beschl. v. 18. 6. 2009 - IX ZR 7/07

  • 1.
    Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters setzt voraus, dass der Verwalter selbst tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben. Gegen die Versagung der Bestellung ist kein Rechtsmittel gegeben.
    2.
    Zur Glaubhaftmachung des Fehlens der Eröffnungsgründe nach § 212 http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…msearch_match_2InsO. 

    BGH, Beschl. v. 18. 6. 2009 - IX ZA 13/09

  • Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der da-durch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt, so steht für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht.

    BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - IX ZR 154/08

  • OLG Düsseldorf v. 7.2.2009, I-10 W 123/08

    Eine Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers kommt in Betracht, wenn und soweit der vorläufige Insolvenzverwalter als gerichtlich beauftragter Sachverständiger nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz InsO tätig geworden ist. Dann erhält dieser eine Vergütung gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8, 9 Abs. 2 JVEG aus der Staatskasse; die an ihn gezahlten Beträge sind Auslagen im Sinne der GKG KV-Nr. 9005, für die die Beschränkung in § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht gilt.

  • Gem. OLG Düsseldorf v. 5.3.2009, 10 W 151/08 ist die amtliche internet-Seite http://www.insolvenzbekanntmachungen.de des Landes NRW nicht ausreichend als verlässliche Quelle für Prozessentscheidungen (hier: Einsicht genommen am Tag vor Arrestbeantragung, Insolvenzeröffnung trotzdem erst hinterher festgestellt, Rücknahme), da den Bekanntmachungen seitens des Landes eine Einschränkung der Haftung vorangestellt sei.

  • AG Gifhorn v. 31.3.2009, 35 IN 222/03

    Materielle Prüfung des von der Gläubigerversammlung gewählten neuen Verwalters durch das Gericht notwendig. Gerechtfertigt ist die Nichternennung eines von der Gläubigerversammlung gewählten Verwalters wegen mangelnder Eignung im konkreten Fall wg. Mitarbeit an fehlerhafter Vor-Verwaltung des entlassenen Verwalters.

  • OLG Düsseldorf v. 23.4.2009, I-6 U 66/08

    1. Im Einzugsermächtigungsverfahren ist der Schuldner ohne Begründung zum Widerspruch gegenüber einer Einzugsermächtigungslastschrift berechtigt. Der Widerspruch ist für die Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich. Die Widerspruchsmöglichkeit erlischt erst durch eine wirksame Genehmigung.

    2. Zum Widerspruch ist auch der sog. schwache vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt.

  • AG Frankfurt/M. v. 6.5.2009, 810 IE 5/08

    Bei der Stimmrechtsüberprüfung durch den Richter gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 RPflG ist Entscheidungsgrundlage der Erkenntnishorizont in der fraglichen Gläubigerversammlung.
    Findet im Berichtstermin vor Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins eine Stimmrechtsfestsetzung gemäß § 77 Abs. 2 S. 2 InsO statt, ist es für die kursorische Forderungsprüfung durch den Rechtspfleger erforderlich, dass neben dem Forderungsbetrag der Lebenssachverhalt dargelegt wird, der die geltend gemachte Forderung trägt. Hiervon sind auch die Finanzbehörden nicht befreit.

  • AG Hamburg v. 18.7.2008, 68g IK 562/06

    1. Ist dem Schuldner in einem ersten Insolvenzverfahren bereits rechtskräftig die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt worden, so steht die Rechtskraft dieses Beschlusses der Ankündigung bzw. der Erteilung der Restschuldbefreiung in einem zweiten Insolvenzverfahren nicht entgegen, sofern die Dreijahresfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zwischenzeitlich abgelaufen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob zwischen erstem und zweitem Insolvenzverfahren neue Gläubiger hinzugekommen sind oder nicht. Die im zweiten Insolvenzverfahren angekündigte bzw. erteilte Restschuldbefreiung entfaltet Wirkung gegenüber sämtlichen Insolvenzgläubigern, deren Forderung nicht gem. § 302 InsO zur Tabelle festgestellt worden ist.
    2. Den Wirkungen eines die Ankündigung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagenden Beschlusses sind zeitliche Grenzen gesetzt. Da die Aufzählung in § 290 Abs. 1 Nr. 1bis 6 InsO unterschiedliche Grade der Redlichkeit widerspiegelt und einen Verstoß unterschiedlich „sanktioniert“, gilt etwas anderes insbesondere für § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO (vgl. BGH, 11. Oktober 2007, IX ZB 270/05, ZVI 2007, 610 = ZInsO 2007, 1223; BGH, 6. Juli 2006, IX ZB 263/05, ZVI 2006, 406 = ZInsO 2006, 821).

  • AG Duisburg v. 2.4.2009, 46 K 4 /09

    Die Vorschrift des § 313 Abs.3 InsO beschränkt nur das Verwertungsrecht des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren, trotzdem bleibt der Massebeschlag auf Absonderungsgut erhalten, mit der Folge, dass der Verbraucherinsolvenzschuldner im Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr antrags- oder rechtsmittelberechtigt ist.

  • LG Bonn v. 3.4.2009, 6 T 101/08

    § 851 c ZPO (Schutz der Altersvorsorge) in der neuen Fassung soll nicht für Berufssoldaten und nicht in der Ansparphase gelten.
    Einordnung:
    § 851c ZPO schützt das in bestimmten Altersvorsorgeversicherungen angelegte Vermögen vor Pfändung und damit auch im Insolvenzverfahren. Geschützt werden durch einen zweifachen Pfändungsschutz einmal das schon angesparte Kapital und zum anderen die monatliche Rentenzahlung. Die Höhe des pfändungsgeschützten Ansparkapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Das LG Bonn hatte jetzt zu entscheiden, ob die monatlichen Zahlungen in eine solche Versicherung das der Pfändung unterliegende Monatsnettoeinkommen verringern. Das Gericht verneint dies, da ein derartiger dreifacher Pfändungsschutz weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sei.

  • AG Hamburg v. 6.4.2009, 68g IK 605/08

    Der Schuldner kann einen Stundungsantrag für das gerichtliche Eröffnungsverfahren stellen, der das Planverfahren umfasst. Obwohl nach festgestelltem Plan der RSB-Antrag als zurückgenommen gilt (§ 308 Abs.2 InsO), hat der Schuldner Anspruch auf Stundung der Verfahrenskosten, da diese einstweilen eintritt (§ 4c Abs.3 S.3 InsO). Allerdings beginnt mit Feststellung des Planes die § 4b InsO-Rückzahlungsphase, so dass der Schuldner Raten auf die Gerichtskosten zu entrichten hat.

  • a) Die Einzahlung der Einlage auf ein Konto, das in einen dem Inferenten zuzurechnenden Cash-Pool einbezogen ist, ist eine verdeckte Sacheinlage, wenn der Saldo auf dem Zentralkonto des Cash-Pools im Zeitpunkt der Weiterleitung zulasten der Gesellschaft negativ ist, andernfalls liegt ein Hin- und Herzahlen vor.

    b) Inwieweit bei einer als verdeckte Sacheinlage zu behandelnden Einzahlung der Inferent die nicht wirksam erbrachte Einlage noch einmal leisten muss, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die Gesellschaft durch die Einlagezahlung von einer Forderung des Inferenten befreit wird, die sie - ohne diese Einlagezahlung - aus ihrem Vermögen erfüllen könnte.

    c) Liegt ein Hin- und Herzahlen vor, befreit dies den Inferenten von seiner Einlageverpflichtung, nur dann, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. erfüllt sind, also eine die Einlagepflicht substituierende Vereinbarung getroffen wird, die auf ihrer Grundlage erbrachte Leistung durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden Rückzahlungsanspruch gegen den Inferenten gedeckt ist und der Geschäftsführer diese Umstände bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG angibt.
    BGH, Urteil vom 20. Juli 2009 - II ZR 273/07

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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