Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • LG Gießen v. 23.06.2009, 7 T 34/09

    Das Insolvenzgericht ist nicht berechtigt von Amts wegen den Vergütungsantrag nicht zu bescheiden, wenn der Anspruch zwar verjährt, die Beteiligten aber keine Einrede erhoben haben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende nicht befreit, wenn er zu einer Zeit, als er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermochte, von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt hat.
    BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08

  • BGH v. 16.07.2009, IX ZR 28/07, ohne Leitsatz:

    Ein Schuldner handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1553). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die vom diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben.

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  • 1.
    Unstreitige Tatsachen - hier: die Steuerfestsetzungen in den aufgeführten Steuerbescheiden - brauchen nicht glaubhaft gemacht zu werden.
    2.
    Will sich die Schuldnerin dagegen wenden, muss sie im Einzelnen vortragen, gegen welche Bescheide sie Einspruch eingelegt und Klage erhoben hat, welche Zahlungen sie geleistet und welche Verrechnungen sie erklärt hat und welche Bescheide geändert worden sind.

    BGH, Beschl. v. 9. 7. 2009 - IX ZB 86/09

  • 1.
    Die Voraussetzungen eines nach der Rechtsprechung des BGH mit Blick auf die Zielrichtung des § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen verantwortungsgesteuerten Handelns des Schuldners liegen hinsichtlich einer Zwangsvollstreckung vor, wenn dieser zur Abwendung einer ihm erst angedrohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung leistet, da der Schuldner in diesem Fall noch in der Lage ist, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen.
    2.
    Hat der Schuldner dagegen nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet. Es fehlt dann an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners, wie sie § 133 Abs. 1 InsO voraussetzt.
    3.
    Spätestens mit dem Erscheinen des mit der Pfändung beweglichen Vermögens der Schuldnerin beauftragten Beamten hatte die Zwangsvollstreckung auch begonnen. Darauf, ob der Vollstreckungsbeamte vor der Barübergabe der streitgegenständlichen Beträge bereits dazu angesetzt hatte, die Betriebsräume der Schuldnerin zu betreten und/oder konkrete Gegenstände aus dem beweglichen Vermögen der Schuldnerin zu ergreifen, um sie gem. § 808 Abs. 1 ZPO in Besitz zu nehmen, kommt es nicht an.

    OLG Düsseldorf , Urt. v. 18. 6. 2009 - I-12 U 77/08

  • 1.
    Der Wertersatzverfall ist eine zu einer Geldzahlung verpflichtende Nebenfolge einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
    2.
    Der Inhaber einer Forderung auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners (§ 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO) hat hinter den Gläubigern zurückzustehen, deren Forderungen auf entgeltlichen Geschäften, Bereicherungsrecht, Delikt oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht beruhen. Auch der Staat muss diesen Gläubigern weichen.

    OLG Karlsruhe, Urt. v. 10. 7. 2009 - 14 U 107/08

  • 1.
    Zu den Rechtshandlungen i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO gehören nicht rein tatsächliche Handlungen wie die Herausgabe von Gegenständen nach § 985 BGB.
    2.
    Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO dient der Erweiterung der Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und nicht dazu, Gläubigern weitere Rechte ihm gegenüber zu verschaffen.

    OLG Naumburg, Urt. v. 27. 5. 2009 - 5 U 36/09

  • Verstößt der Bürge, der gleichzeitig Geschäftsführer der Hauptschuldnerin ist, gegen seine Pflicht zur Insolvenzantragstellung, ist es ihm nicht verwehrt, sich gegenüber dem Gläubiger auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen. Der Umstand, dass dem Gläubiger nicht die Möglichkeit einer verjährungshemmenden Anmeldung seiner Forderungen in einem vom Bürgen beantragten Insolvenzverfahren eröffnet wurde, begründet nicht den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit.

    OLG Nürnberg , Urt. v. 9. 2. 2009 - 14 U 1226/08

  • Das Bewusstsein drohender oder gar schon vorhandener Zahlungsunfähigkeit oder einer Vermögensunzulänglichkeit des Schuldners bedingt erfahrungsgemäß durchweg die weitergehende Erkenntnis beim Schuldner, dass eine zusätzliche Verminderung des Schuldnervermögens die Gläubiger benachteiligt und ist deshalb ebenfalls ein wesentliches Indiz für das Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung. Rechnet der Schuldner dabei mit dem Eintritt der Benachteiligung und nimmt er sie in Kauf, ohne sich dadurch von seinem Handeln abhalten zu lassen, handelt er mit Benachteiligungsvorsatz.

    LG Landau in der Pfalz, Urt. v. 23. 4. 2009 - 4 O 204/08

  • Die Antragstellung und die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Nichtzahlung seiner Obliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO vor dem Ende der Wohlverhaltensphase sind verfrüht, denn dem selbstständig tätigen Schuldner sind bestimmte Zahlungstermine gesetzlich nicht vorgeschrieben. Er ist berechtigt, erst nach Ende der Treuhandperiode seine gesamten Leistungen (zzgl. Zinsen) zu erbringen.

    LG Bayreuth, Beschl. v. 17. 6. 2009 - 42 T 65/09

  • Die Antragstellung und die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Nichtzahlung seiner Obliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO vor dem Ende der Wohlverhaltensphase sind verfrüht, denn dem selbstständig tätigen Schuldner sind bestimmte Zahlungstermine gesetzlich nicht vorgeschrieben. Er ist berechtigt, erst nach Ende der Treuhandperiode seine gesamten Leistungen (zzgl. Zinsen) zu erbringen.

    LG Bayreuth, Beschl. v. 17. 6. 2009 - 42 T 65/09



    Anm.: Wir haben das Verbrechen nicht begangen :D.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. August 2009 - 1 BvR 369/08;

    Die im Rahmen einer Entscheidung über die Aufnahme auf eine Verwaltervorauswahlliste von einem Insolvenzgericht erhobene pauschale Forderung nach einer persönlichen Anwesenheit an mindestens zwei Tagen pro Woche ist verfassungsrechtlich angesichts moderner Kommunikationsmittel nicht geeignet, der Sicherstellung einer genügenden Erreichbarkeit des Insolvenzverwalters zu dienen. Eine Ablehnung einer Aufnahme auf die Vorauswahlliste ist mit diesem Argument nicht zulässig.

    Stellt ein Insolvenzgericht fest, dass eine höchstpersönliche Aufgabenwahrnehmung durch einen Bewerber nicht gewährleistet ist, kann eine Ablehnung einer Aufnahme auf die Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

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