Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - IX ZR 290/13


    Wird eine Kreditkarte als Barzahlungsersatz eingesetzt, richtet sich die Deckungsanfechtung in der Insolvenz des Karteninhabers gegen das Vertragsunternehmen und nicht gegen den Kartenaussteller.

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  • BGH, Beschluss vom 23.10.2014, IX ZR 303/12, ohne Leitsatz:

    (Im Anschluss von IX ZR 136/11: Ist die dingliche Einigung erfolgt und der Eintragungsantrag gestellt, hindert die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nicht den Eintritt des Verfügungserfolgs).

    Vor Entstehung des Erbaurechts durch Bildung eines entsprechenden Grundbuchs kannkeine gesicherte Rechtsposition bezüglich der in ihrer Wirksamkeit vom Bestehen des Erbbaurechts abhängigen Grundschuld erworben werden.

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  • BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 163/12

    a) Soweit es für den Inhalt der mietvertraglichen Rechte und Pflichten zwischen Erwerber und Mieter auf den Beginn des Mietverhältnisses ankommt, ist auf den Beginn des ursprüngli-chen Mietverhältnisses zwischen Veräußerer und Mieter abzustellen.
    b) Dafür, ob eine in die Mieträume eingebrachte Sache dem Vermieterpfandrecht des Erwer-bers unterfällt, kommt es auf den Zeitpunkt der Einbringung der Sache in die Mieträume an. Eine Sicherungsübereignung der Sache im Zeitraum nach ihrer Einbringung in die Mieträume und vor einem veräußerungsbedingten Vermieterwechsel verhindert daher nicht, dass das Vermieterpfandrecht des Erwerbers die Sache erfasst (Fortführung von BGHZ 170, 196 = NZM 2007, 212 und BGH Urteil vom 20. März 1986 IX ZR 42/85 NJW 1986, 2426).
    c) Neben dem Vermieterpfandrecht des Veräußerers, das dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert, entsteht ein eigenständiges Vermieterpfandrecht des Erwerbers. Die beiden Vermieterpfandrechte erfassen dieselben Sachen und stehen im gleichen Rang.

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  • BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZB 90/12

    Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch den Rechtspfleger kann ein zugunsten der Masse geltend gemachtes, auf einen streitigen Gegenanspruch gestütztes Zurückbehaltungsrecht nicht berücksichtigt werden.

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  • 1.Der Anspruch aus § 774 BGB entsteht und wird fällig wie dieHauptforderung, d.h. der Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank gegen dieDarlehensnehmerin. Demgegenüber entsteht und wird der Anspruch aufAufwendungsersatz nach §§ 675, 670 BGB fällig mit Zahlung des Bürgen.

    2.Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt am 1.1.2002, sofern zudiesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorliegen, d.h. derAnspruch aus der Bürgschaft bzw. Geschäftsführung entstanden ist und derGläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person desSchuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätteerlangen müssen. Dies gilt auch für die Berechnung einer Verjährungsfrist aufGrundlage der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB.

    3.Dem Auszahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. kommt keineanspruchshindernde oder -vernichtende, sondern eine bloßerechts(durchsetzungs)hemmende Wirkung zu.

    OLG München, Endurt. v. 25. 6. 2014 - 7 U 961/14

  • Ändert der Bezugsberechtigte einer Risikolebensversicherungdiese innerhalb der vierjährigen Anfechtungsfrist des § 134 Abs. 1 InsOzugunsten seines Sohnes, sodass dieser mit dem Ableben des Vaters dasunmittelbare Recht auf die Versicherungsleistung erwirbt, so stellt dieseÄnderung eine im Rahmen der Nachlassinsolvenz anfechtbare Rechtshandlung nach §129 Abs. 1 InsO dar.

    OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29. 10. 2014 - 9 U 50/14

  • 1.Der Insolvenzplan ist ein spezifisches insolvenzrechtlichesInstrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus demSchuldnervermögen organisiert. Die Gläubigergemeinschaft ist eine durch dieEröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich zusammengefügteSchicksalsgemeinschaft, bei der der Wille des einzelnen Gläubigers durchMehrheitsentscheidungen überwunden werden kann.

    2.Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksambestrittener Forderungen binnen einer bestimmten AusschlussfristTabellenfeststellungsklage erheben müssen, anderenfalls die Forderung bei derVerteilung nicht berücksichtigt wird. Zwar können Vorschriften über dieFeststellung der Forderung der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan nichtabbedungen werden. Die Regelungen der InsO sind insoweit zwingend. Abbedungenwerden können aber die Vorschriften über die Verteilung, § 217 InsO. Außerdemdarf die Ausschlussfrist erst mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses zulaufen beginnen.

    3.Die §§ 305 ff. BGB finden auf die Regelungen desInsolvenzplans keine Anwendung

    LAG Düsseldorf, Urt. v. 6. 8. 2014 - 7 Sa 1190/13

  • 1.Ein maßgeblicher rechtlicher oder auch nur tatsächlicherEinfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellungschließt ein Beschäftigungsverhältnis aus, wenn der Gesellschafter damitEinzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte. Einederartige Rechtsmacht haben GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn siezugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50 % desStammkapitals innehaben.

    2.Dagegen steht eine nur partielle Sperrminorität (z.B. bzgl.der Unternehmenspolitik und Auflösung der Gesellschaft), die i.Ü. Weisungen anden Geschäftsführer nicht ausschließt, einer abhängigen Beschäftigung nichtentgegen.

    3.Eine Stimmbindungsvereinbarung hat keinen unmittelbarenEinfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft; sie reicht noch nicht in denBereich hinein, der wegen seines organisationsrechtlichen Charakters durchSatzung bzw. Satzungsänderung in der dafür vorgesehenen Form geregelt werdenmuss.

    LSG Darmstadt, Urt. v. 15. 5. 2014 - L 1 KR 235/13

  • 1.Der Insolvenzverwalter hat der Schuldnerin gegenüber einenAuskunftsanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO und damit über alle Umständehinsichtlich geleisteter Zahlungen sowie hinsichtlich noch bestehenderForderungen. Daher muss ein Insolvenzschuldner dem Insolvenzverwalter auchAuskünfte über die von ihm gezahlten Steuern erteilen.

    2.Es besteht in Schleswig-Holstein, anders als in anderenBundesländern, kein Recht und erst recht keine Pflicht des FinanzamtesAuskunftsansprüche eines Insolvenzverwalters zu verweigern.

    VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 31. 10. 2014 - 8 A 1/14

  • Der Pflichtenkollision des eigenverwaltendenSchuldner-Geschäftsführers bei der gesetzlich gebotenen Abführung vonArbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und Steuern im vorläufigenEigenverwaltungsverfahren kann durch die gerichtliche Anordnung einesZustimmungsvorbehalts zugunsten des vorläufigen Sachwalters Rechnung getragenwerden.

    AG Düsseldorf, Beschl. v. 10. 7. 2014 - 504 IN 124/14

  • Nach Einleitung des Verfahrens hat der eigenverwaltende Schuldner- und damit die Geschäftsführung - bereits im Eröffnungsverfahren dieBefriedigungsreihenfolge des Insolvenzverfahrens strikt zu beachten, denn esgilt nunmehr ein "verändertes Pflichtenprogramm" für dieGeschäftsführung.

    2.Volle Zahlungen an Sozialversicherungsträger und Finanzkassenauf Insolvenzforderungen sind im Eröffnungsverfahren unter Eigenverwaltungnicht zulässig, da massegefährdend. Die Übertragung der Kassenführung (§§ 270aAbs. 2, 275 Abs. 2 InsO) ist das "mildeste" Mittel, um insolvenzzweckwidrigeZahlungen zu unterbinden.

    AG Hamburg, Beschl. v. 14. 7. 2014 - 67b IN 196/14

  • 1.Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einesSekundärinsolvenzverfahrens richtet sich allein nach dem nationalen Recht desSekundärinsolvenzverfahrens und auch nur bezogen auf die diesem Verfahrenunterfallenden Vermögensmassen.

    2.Sekundär- und Hauptinsolvenzverfahren sind eigenständig.

    LG Aachen, Beschl. v. 17. 7. 2014 - 6 T 44/14

  • Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung desInsolvenzverfahrens (hier nach § 213 InsO) ist die Berechnungsgrundlage auf derBasis nachvollziehbarer und objektiver Gründe zu ermitteln. Dabei liefert eineVermögensübersicht nur Anhaltspunkte für eine Berechnung im Wege der Schätzung.Die Vergütung des Insolvenzverwalters selbst erhöht die Berechnungsgrundlagenicht.

    LG Kassel, Beschl. v. 5. 11. 2014 - 3 T 222/14

  • [h=1]LG Stuttgart Urteil vom 25.8.2014, 27 O 152/14[/h] Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners bei Lastschriftrückgaben

    Leitsätze


    Die Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 InsO kann im Einzelfall angenommen werden, wenn im Abstand von einem Monat zwei Lastschriften wegen fehlender Deckung des Geschäftskontos zurückgegeben wurden.



    Berufung eingelegt zum OLG Stuttgart (Az. 6 U 145/14)

  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.9.2014, V R 48/13

    1. Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen.
    2. Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug für die Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht oder bezogen hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen. Gleiches gilt für den Steuerbetrag und den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die das Unternehmen danach bis zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbringt oder bezieht

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  • Zur Auslegung einer Vertragsbestimmung, in der sich der Erwerber des Betriebs des Insolvenzschuldners verpflichtet hat, ab dem Zeitpunkt der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Übernahme des Betriebs die anfallenden Energiekosten zu tragen.
    BGH, Urteil vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13

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  • Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

    Pressemitteilung Nr. 110/2014 vom 04. Dezember 2014
    Beschluss vom 4. Dezember 2014
    2 BvR 1978/13


    Befristete Anordnung im „Suhrkamp-Insolvenzverfahren“

    Die Beschwerdeführer sind eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts
    und ihr alleiniger Aktionär. Die Aktiengesellschaft ist mit 39 % an der
    insolventen Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG beteiligt. Ein von der
    Gläubigerversammlung angenommener Insolvenzplan sieht vor, die Suhrkamp
    Verlag GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Hiergegen
    haben die Beschwerdeführer fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch
    genommen; sie machen im Wesentlichen einen Verlust ihrer
    Minderheitsrechte durch die Umwandlung geltend. Nach Zurückweisung der
    Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans durch einen
    Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 haben die
    Beschwerdeführer ihre bereits im Jahr 2013 eingelegte
    Verfassungsbeschwerde erweitert und erneut einen Antrag auf Erlass einer
    einstweiligen Anordnung gestellt.

    Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
    Bundesverfassungsgerichts dem Amtsgericht Charlottenburg vorläufig
    untersagt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Suhrkamp Verlag
    GmbH & Co. KG aufzuheben und die neue Rechtsform der Suhrkamp Verlag
    GmbH & Co. KG in das Handelsregister einzutragen. Dies gilt bis zur
    Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
    längstens bis zum 21. Dezember 2014, und dient dazu, die Gewährleistung
    effektiven Rechtsschutzes und den Anspruch auf rechtliches Gehör zu
    sichern, bevor über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
    entschieden wird.

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  • BGH, Urteil vom 20. November 2014 - IX ZR 13/14

    Ein zur Masse eines Sekundärinsolvenzverfahrens gehörender Anspruch aus Insolvenzanfechtung kann vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens geltend gemacht werden, wenn das Sekundärverfahren abgeschlossen und der Anspruch vom Verwalter des Sekundärverfahrens nicht verfolgt worden ist.
    EGBGB Art. 27 Abs. 1 aF; BGB § 631 Abs. 1

    Beurteilt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem in Deutschland ansässigen Unternehmer und dem belgischen Subunternehmer nach deutschem Recht, steht dem Subunternehmer kein Direktanspruch gegen den Hauptauftraggeber nach Art. 1798 des belgischen Zivilgesetzbuchs zu.

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