Bzgl. eines amerikanischen Beklagten, der Armeeangehörige ist, ist als zustellungsfähige Anschrift nur eine Anschrift vor bzgl. Headquarter und die Base bekannt. Kann an diese Anschrift zugestellt werden? Wenn ja nach den Vorschriften des Haager Zustellungsabkommens (mit den vorgeschriebenen Formularen und über Process Forwarding International) oder auch direkt formlos an das Headquarter?
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