Vorläufige Vollstreckbarkeit

  • Ich habe des öteren Urteile des OLG, in denen es heißt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Das OLG Urteil und das Urteil I. Instanz sind vorläufig vollstreckbar.

    Wenn das erstinstanzliche Urteil gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar war verstehe ich das Ganze.

    Jetzt habe ich nur immer wieder den Fall, dass das erstinstanzliche Urteil sowieso ohne SL vorläufig vollstreckbar war, aber der Schuldner eine Abwendungsbefugnis hatte.

    Fällt die auch weg ?

    :gruebel:

  • Dito! Ist die KGE auf die II. Instanz beschränkt, stellt sich das Thema logischerweise nicht. Bei einer instanzübergreifenden und damit abändernden KGE ist immer die zuletzt gefasste KGE maßgeblich. Das gilt hier dann auch für die Vollstreckbarkeitsaussage.

  • Aus der Logik ;):
    Grundlage eines KFB erster Instanz ist die KGE nebst Vollstreckbarkeitsaussage aus dem Ersturteil. Wird in II. Instanz eine Änderung der Kriterien vorgenommen, ist dem KFB I. Instanz die Grundlage entzogen und dieser ist hinfällig. Neues Fundament für die KFB beider Instanzen ist jetzt die KGE/Vollstreckbarkeitserklärung des II.-instanzlichen Urteils.

  • Guckst Du auch hier:

    Zitat

    LS

    Wird die dem KFB zu Grunde liegende KGE geändert, werden der KFB und das dagegen bereits eingelegte Rechtsmittel gegenstandslos. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dann der bzw. den Parteien aufzuerlegen, die die Kostenfestsetzung betrieben haben.

    OLG Celle, Beschl. v. 23.10.2008 – 2 W 226/08

    OLGR Celle 2008, 953 = juris (KORE 227512008)

  • Ich habe des öteren Urteile des OLG, in denen es heißt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Das OLG Urteil und das Urteil I. Instanz sind vorläufig vollstreckbar.

    Wenn das erstinstanzliche Urteil gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar war verstehe ich das Ganze.

    Jetzt habe ich nur immer wieder den Fall, dass das erstinstanzliche Urteil sowieso ohne SL vorläufig vollstreckbar war, aber der Schuldner eine Abwendungsbefugnis hatte.

    Fällt die auch weg ?

    :gruebel:

    Im Kern liegst Du richtig, wenn Du mit P. und 13 die neue Fassung des Ausspruchs zugrunde legst, die eben keine Abwendungsbefugnis mehr vorsieht (auch wenn eben nicht die KGE, sondern die Vollstreckungsentscheidung geändert wurde). In der Praxis hättest Du es nämlich wohl mit einer der beiden folgenden Konstellationen zu tun:

    a) Das OLG hat richtig tenoriert. Dann hat es deswegen keine Abwendungsbefugnis tenoriert, weil ein Rechtsmittel gegen seine eigene Entscheidung nicht mehr möglich war (z.B., weil der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unter 20.000,- Euro lag und deswegen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr möglich ist). In solchen Fällen entfällt mit dem OLG-Urteil, das zutreffend nach § 708 Nr. 10 ZPO eine vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung tenoriert hat, natürlich auch eine eventuelle Abwendungsbefugnis des Schuldners.

    b) Das OLG hat versehentlich nur nach § 708 Nr. 10 ZPO die Sicherheitsleistung entfallen lassen, aber vergessen, für die eigene Entscheidung eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO zu tenorieren (kommt gelegentlich vor), obwohl Rechtsmittel noch möglich wären. Dann kann die Partei Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO) begehren, bis dahin ist sie eben nicht weiter geschützt. Aus der Tatsache, dass extra Urteilsergänzung erfolgen müsste ergibt sich aber umgekehrt, dass bis dahin eine Abwendungsbefugnis eben nicht besteht.

    M.E. deutlich entschärft dürfte das Problem eines möglicherweise nicht ganz vollständigen OLG-Urteils durch die von Dir genannte Einschränkung werden: Bereits das LG-Urteil hatte nur eine Abwendungsbefugnis tenoriert.
    Der dazu häufigste Fall wäre, dass der vollstreckbare Ausspruch geringfügig ist und unter § 708 Nr. 11 ZPO fällt. In dieser Konstellation ist aber das OLG-Urteil nicht mehr anfechtbar (s.o., womit feststeht, dass die Abwendungsbefugnis zu Recht entfallen ist). Die selteneren Ausnahmefällen wären die anderen Urteile im Urkunden-, Scheck- oder Wechselprozess nach § 708 Nr. 4, Nr. 5 ZPO. Ein Arresturteil (§ 708 Nr. 6) wäre wieder nicht anfechtbar, das Urteil nach § 708 Nr. 7 kommt nicht zum OLG, sondern zum LG (passt daher nicht zu der von Dir genannten Fallkonstellation) und die Nrn. 8, 9 - naja, wohl ganz selten.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hab hier den folgenden Fall:

    Urteil I. Instanz: gegen SL vorl. vollstreckbar

    Berufung

    Urteil II. Instanz: Berufung wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. "Das angefochtene Urteil ist ohne SL vorl. vollstreckbar. Abwendungsbefugnis des Bk."

    Ich habs so verstanden, dass sich der Ausspruch "ohne SL + Abwendungsbefugnis des Bk" nur auf die I. Instanz bezieht...hab entsprechend festgesetzt und nun eine "sofortige Beschwerde" bekommen (§ 321 ZPO?) mit dem Antrag den KFB um die Abwendungsbefugnis zu ergänzen.

    Gilt die Abwendungsbefugnis auch für die II. Instanz?? :gruebel:


  • Sieht nach einem in der Praxis immer wieder vorkommenden Tenorierungsfehler aus, weil das entsprechende Muster z.B. in ForumStar Fehler enthält.
    Tatsächlich hätte tenoriert werden müssen, dass das Urteil erster Instanz und dieser Beschluss ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Das war sicher auch gemeint, ist nur eben nicht so tenoriert worden.

    Und damit stellt sich für Dich die Frage: Berücksichtigst Du das, was gemeint (und richtig) wäre, oder berücksichtigst Du das, was tatsächlich tenoriert worden ist?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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