Fiskuserbrecht feststellen ?

  • Der Fiskus wird m.E. erst durch die Feststellung des Fiskalerbrechts Beteiligter des Nachlassverfahrens, sofern ich ihn nicht vorher als Verfahrensbeteiligten zum Nachlassverfahren hinzuziehe (was ich regelmäßig natürlich nicht mache).

    Gegen den Feststellungsbeschluss steht dem Fiskus das normale Rechtsmittel (wie jedem anderen Verfahrensbeteiligten) zu. n
    Und: der Fiskus kann das Erbe nicht ausschlagen.

    Zu was will ich den Fiskus somit vorher anhören? W

    Wie kann bzw. zu was kann er sich äußern ("Ich will nicht erben.")?

  • Der Fiskus (als Beteiligter nach § 7 II Nr. 1 FamFG) könnte z.B. einwenden, dass die Ausschlagung eines Erben unwirksam war und deswegen das Fiskuserbrecht nicht gerechtfertigt ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Fiskus (als Beteiligter nach § 7 II Nr. 1 FamFG) könnte z.B. einwenden, dass die Ausschlagung eines Erben unwirksam war und deswegen das Fiskuserbrecht nicht gerechtfertigt ist.

    Die Frage der Verfahrenbeteiligung hängt doch dem Grunde nach an der Betroffenheit aus FGG-Zeiten.

    In welchen Rechte. Ist denn der Fiskus 'betroffen', so dass ich ihn von Amts wegen beteiligen muss. Ein Antrag des Fiskus auf VerfHrensbeteiligung lag mir bisher nie vor. Ich wüsste auch nicht, wieso ich einem solchen Antrag stattgeben sollte.

    Wie gesagt: dem Fiskus steht gegen den nachlassgerichtlichem Beschluss stets ein Beschwerderecht zu.

    Und: die Frage der Wirksamkeit einer Ausschlagung hat noch immer das Nachlassgericht - und nicht der Garantieerbe Fiskus - zu prüfen. Wie gesagt: erst durch den Beschluss wird der Fiskus Erbe.

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