Betreuter Darlehnsgeber für Betreuten

  • Folgende Konstellation (Diskussion im Kollegenkreis):
    Betreuter A (nicht vermögend) benötigt zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses Betrag X (kann aus eigenen Mitteln nicht generiert werden). Betreuter Y (vermögend) könnte den Betrag ohne weiteres entbehren.
    Frage:
    Genehmigungswürdiger und -bedürftiger Vertrag unter Einschaltung eines Verfahrenspflegers?

  • Ich weiß zwar nicht , was man unter "genehmigungswürdig" versteht; gehe aber davon aus , dass damit "Genehmigungsfähigkeit gemeint ist.
    Selbstredend gehört dazu , dass der Darlehensnehmer zur Rückzahlung in der Lage ist bzw. entspr. Sicherheiten stellen kann.
    Ob die Genehmigung nach § 1811 BGB auf Darlehensgeberseite erteilt werden kann, steht wiederum auf einem anderen Blatt.

  • Mehr Sachverhalt bringt mehr Antworten.
    Haben beide den selben Betreuer? Wie sind die jeweiligen Aufgabenkreise? Rückzahlung möglich? Konditionen, Laufzeit, etc.?

    Für einen Schuss ins Blaue reichts derzeit, für fallspezifisches nicht.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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