Folgende Konstellation (Diskussion im Kollegenkreis):
Betreuter A (nicht vermögend) benötigt zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses Betrag X (kann aus eigenen Mitteln nicht generiert werden). Betreuter Y (vermögend) könnte den Betrag ohne weiteres entbehren.
Frage:
Genehmigungswürdiger und -bedürftiger Vertrag unter Einschaltung eines Verfahrenspflegers?
Betreuter Darlehnsgeber für Betreuten
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christine18 -
2. Juni 2014 um 15:29
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Wie wär´s mit einem Ergänzungsbetreuer ?
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Bis jetzt war keine Rede davon, dass beide Betroffene den gleichen Betreuer haben.
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Hast Recht.
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Ich weiß zwar nicht , was man unter "genehmigungswürdig" versteht; gehe aber davon aus , dass damit "Genehmigungsfähigkeit gemeint ist.
Selbstredend gehört dazu , dass der Darlehensnehmer zur Rückzahlung in der Lage ist bzw. entspr. Sicherheiten stellen kann.
Ob die Genehmigung nach § 1811 BGB auf Darlehensgeberseite erteilt werden kann, steht wiederum auf einem anderen Blatt. -
Und natürlich: § 1822 Nr. 8 BGB auf der Darlehensnehmerseite.
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Mehr Sachverhalt bringt mehr Antworten.
Haben beide den selben Betreuer? Wie sind die jeweiligen Aufgabenkreise? Rückzahlung möglich? Konditionen, Laufzeit, etc.?Für einen Schuss ins Blaue reichts derzeit, für fallspezifisches nicht.
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