Wir haben noch 12 Tage - und bis zum Abrechnen des ersten neuen Verfahrens sicherlich noch den einen oder anderen Monat. Dennoch hätte ich gern schon mal ein bisschen eine Richtung insbesondere zu Vergütung in IK-Verfahren.
Zunächst haben wir ja die Regelsätze nach § 2 Abs. 1 n. F. InsVV. Für IK-Verfahren gilt dann § 13 n. F. InsVV = 800 €, wenn (was wohl üblich sein wird) die Verzeichnisse vom Schuldnerberater erstellt sind. Volle Vergütung von 1000 € werden wir wohl in IK-Verfahren niemals kriegen. Soweit bin ich mir bereits klar.
Inwieweit besteht die Möglichkeit, dass diese 800 € dann nochmal gekürzt werden, wenn ich mir § 8 Abs. Buchstabe e) n. F. InsVV ansehe? Die dort ausgewiesenen Kriterien sind ja in aller Regel bei den IK-Verfahren gegeben, wenn von 20 angeschriebenen Gläubiger sich 3 bemüßigt fühlen, ihre Forderungen anzumelden. Sehe ich da die Gefahr auf mich zukommen, dass ich auch künftig mit 600 € pro Verfahren nach Hause gehe oder ziehe ich da falsche "Verknüpfungen"? Werden wir in IK-Verfahren wieder genauso dastehen, wie bislang?
Wie sind denn eure Richtlinien diesbezüglich?