InsVV ab 01.07.2014

  • Wir haben noch 12 Tage - und bis zum Abrechnen des ersten neuen Verfahrens sicherlich noch den einen oder anderen Monat. Dennoch hätte ich gern schon mal ein bisschen eine Richtung insbesondere zu Vergütung in IK-Verfahren.

    Zunächst haben wir ja die Regelsätze nach § 2 Abs. 1 n. F. InsVV. Für IK-Verfahren gilt dann § 13 n. F. InsVV = 800 €, wenn (was wohl üblich sein wird) die Verzeichnisse vom Schuldnerberater erstellt sind. Volle Vergütung von 1000 € werden wir wohl in IK-Verfahren niemals kriegen. Soweit bin ich mir bereits klar.

    Inwieweit besteht die Möglichkeit, dass diese 800 € dann nochmal gekürzt werden, wenn ich mir § 8 Abs. Buchstabe e) n. F. InsVV ansehe? Die dort ausgewiesenen Kriterien sind ja in aller Regel bei den IK-Verfahren gegeben, wenn von 20 angeschriebenen Gläubiger sich 3 bemüßigt fühlen, ihre Forderungen anzumelden. Sehe ich da die Gefahr auf mich zukommen, dass ich auch künftig mit 600 € pro Verfahren nach Hause gehe oder ziehe ich da falsche "Verknüpfungen"? Werden wir in IK-Verfahren wieder genauso dastehen, wie bislang?

    Wie sind denn eure Richtlinien diesbezüglich?

  • Boah, man sollte echt nicht über sowas nachdenken und schreiben, wenn man nebenher Fußball guckt: Gemeint ist § 3 Abs. 2 Buchst. e) InsVV

    "Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn... die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist."

    Also für "überschaubare Vermögensverhältnisse" kann man ja die "weniger als 20 Gläubiger" nach § 304 Abs. 2 n. V. InsO heranziehen.

    Weshalb da jetzt die Zahl der Gläubiger noch mal extra genannt wird (vermutlich sind dann schon weniger als 10 Gläubiger plötzlich gering?) und die Höhe der Verbindlichkeiten (ja äh.. also... wer bestimmt, was gering ist und was nicht?) aufgeführt sind, weiß ich nicht.

    Mir erscheint das gerade wie ein neues Feld der Auseinandersetzungsmöglichkeiten: Wie gering ist eigentlich gering? ;)

  • Boah, man sollte echt nicht über sowas nachdenken und schreiben, wenn man nebenher Fußball guckt: Gemeint ist § 3 Abs. 2 Buchst. e) InsVV

    "Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn... die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist."

    Also für "überschaubare Vermögensverhältnisse" kann man ja die "weniger als 20 Gläubiger" nach § 304 Abs. 2 n. V. InsO heranziehen.

    Weshalb da jetzt die Zahl der Gläubiger noch mal extra genannt wird (vermutlich sind dann schon weniger als 10 Gläubiger plötzlich gering?) und die Höhe der Verbindlichkeiten (ja äh.. also... wer bestimmt, was gering ist und was nicht?) aufgeführt sind, weiß ich nicht.

    ;)

    Da wollen wir doch einmal Äpfel mit Birnen nicht zusammenwerfen, es sei denn, man kocht Vierfruchtmarmelade.

    § 3 II lit. e InsVV n.F. spricht von Regelvergütung, geltend gemacht wird aber hier wohl die Mindestvergütung.Für eine Kürzung der Regelmindestvergütungssätze nach § 2 II InsVV besteht aber nur inbesonders gelagerten Ausnahmefällen Raum (BGH, IX ZB 104/05 v. 13.07.2006, ZInsO 2006, 811ff).

    Weiterhin besteht die Frage, ob § 3 II lit. e InsVV n.F. nicht sowieso ein Griff in die Tonne ist:

    "die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind" ist bereits über § 3 II lit. d InsVV abgedeckt gewesen, BGH vom...


    "die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist" dürfte mit § 61 I InsO nicht vereinbar sein (das hatten hatten wir schon einmal, gelle). Während man bei der Anzahl der Gläubiger = Arbeitsbelastung vielleicht noch einen Bogen bekommt, ist die Abstellung auf Höhe der Forderungen Mumpitz, da die Höhe der Forderungen keine Aussage hat, welche Arbeitsbelastung den IV trifft. Das wird jeder nachvollziehen können, der einmal 100 Rechnungen über je 3,50 EUR in die Tabelle geklimpert hat.


    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da wollen wir doch einmal Äpfel mit Birnen nicht zusammenwerfen, es sei denn, man kocht Vierfruchtmarmelade.

    :strecker

    Ich hab in letzter Zeit so viel in InsBüro, ZInsO und RVGReport (warum auch immer dort etwas zum Thema InsVV veröffentlicht wird) gelesen, da werden sogar 10-Frucht-Konfitüren gekocht. Unter anderem wurde tatsächlich die Möglichkeit der Kürzung auf 600 € in Erwägung gezogen, weil wir ja gar nicht so viel mehr zu tun kriegen würden, als vorher, näch?

    Deine Zusammenfassung schaue ich mir noch mal in Ruhe an. Ich bin ob solcher Überlegungen immer etwas beunruhigt, weil ja gern auf den Zug "Die Anwälte kriegen da eh schon viel zu viel Kohle für" aufgesprungen wird. Mich persönlich würde es natürlich freuen, wenn wir diese kleine Erhöhung nach gefühlten 300 Jahren kriegen würden.

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