Nettomethode (BAG-Urteil) im PfüB

  • Das spricht meine Gedanken aus... Mir graut schon vor dieser Berechnung...

    Mach es doch wie Deine Kollegen, die ich bisher dazu befragt habe. Einstimmige Antwort: "Das mache ich bestimmt nicht."

  • Wenn ich den BGH, IX ZB 7/12 und IX ZB 268/09 richtig verstanden habe, sind Streitigkeiten nach § 850 e Nr. 1, 3 ZPO nicht vom VollstrG, sondern dem PG zu entscheiden.

    Wobder, Du bist - keine Ironie - hier im Forum der "Volljurist der Herzen". Ich ziehe immer den Hut vor Deinen Kommentaren, zuletzt zur Frage der Differenzhypothese beim Deckungsgeschäft.

    Die insolvenzrechtl. Entscheidungen, die Du hier zitierst, habe ich mir durchgelesen. Die Parallele erschließt sich mir aber nicht. In vorliegendem Thread geht es um die Frage, ob aus Sicht ex ante, nämlich bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der zuständige Rechtspfleger die Auswirkungen seiner Entscheidung auf die gepfändeten (weil pfändbaren) Anteile der Forderung, in die vollstreckt wird, offen lassen darf (weil ja Dritte das klären können). Die BGH-Fälle betreffen hingegen das Problem, ob das Vollstreckungsrecht über § 36 InsO ein Verfahren vorsieht, wonach aus der Sicht ex post noch festgelegt werden kann, was von der Beschlagnahme erfasst ist oder nicht. Bei letzterem würde auch ich sagen, dass das nicht geht. Denn transponiert man die insolvenzrechtliche Fragestellung auf das PfüB-Verfahren, dann würde die Frage lauten: Darf der Rechtspfleger seinen Pfändungs- und Übeweisungsbeschluss "nachbessern", indem er ihn nachträglich hinsichtlich den Umfang seiner Wirkungen präzisiert? Das ist nicht die Frage, über die wir angesichts der "Nettolohnmethode" diskutieren.

  • Ich denke der PfüB legt den Umfang der Pfändung sehr wohl fest. Der Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften bedeutet nämlich, dass die Beträge nach § 850e ZPO in Abzug zu bringen sind.

    Letztendlich strittig ist die Frage des Wie in Bezug auf die Berechnung. Und ich bleibe dabei, zumindest für mich kann ich sagen: ich schiebe das nicht ab, weil "Dritte das klären können", sondern weil es (nach meiner Auffassung) deren Aufgabe ist.

    Ich glaube, insofern komme ich mit Valerianus nicht mehr auf einen Nenner.

  • :daumenrau Entspricht genau meiner Auffassung.

    Bei Pfändungen auf Grundlage dynamischer Unterhaltstitel wird auch nur Bezug genommen auf einen Prozentsatz zum Mindestunterhalt. Es obliegt dann den Drittschuldnern, diese Beträge aus den gesetzlichen Vorschriften herauszusuchen und letztlich die Berechnung vorzunehmen. Da kommt auch niemand auf die Idee (mal von Titeln aus denen im Ausland zu vollstrecken ist, dass das Vollstreckungsgericht regelmäßig die Beträge beziffern soll im Rahmen einer "Klarstellung"). Und hier ist das nicht anders: Die richtige (dem Gesetz entsprechende) Anwendung der §§ 850a, c oder e ZPO ist allein Sache der Drittschuldner. Über Streitigkeiten hinsichtlich der Gesetzesauslegung kann allenfalls ein erstinstanzliches Gericht entscheiden, nicht aber der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts. Für diesen reicht es aus, dass er die Pfändung so ausspricht, dass die Forderung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen hat (obwohl selbst das nicht mal notwendig wäre, denn diese gelten unabhängig davon ob das nun im PfÜB steht oder nicht).

  • :daumenrau Entspricht genau meiner Auffassung.

    Bei Pfändungen auf Grundlage dynamischer Unterhaltstitel wird auch nur Bezug genommen auf einen Prozentsatz zum Mindestunterhalt. Es obliegt dann den Drittschuldnern, diese Beträge aus den gesetzlichen Vorschriften herauszusuchen und letztlich die Berechnung vorzunehmen. Da kommt auch niemand auf die Idee (mal von Titeln aus denen im Ausland zu vollstrecken ist, dass das Vollstreckungsgericht regelmäßig die Beträge beziffern soll im Rahmen einer "Klarstellung"). Und hier ist das nicht anders: Die richtige (dem Gesetz entsprechende) Anwendung der §§ 850a, c oder e ZPO ist allein Sache der Drittschuldner. Über Streitigkeiten hinsichtlich der Gesetzesauslegung kann allenfalls ein erstinstanzliches Gericht entscheiden, nicht aber der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts. Für diesen reicht es aus, dass er die Pfändung so ausspricht, dass die Forderung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen hat (obwohl selbst das nicht mal notwendig wäre, denn diese gelten unabhängig davon ob das nun im PfÜB steht oder nicht).

    Das sind aber zwei ganz verschiedene Paar Schuhe. Die Berechnung ergibt sich aus dem Gesetz und ob bei der Pfändung aufgrund dyn. Unterhaltstitel die Ermittlung der Höhe der Unterhaltsforderungen dem Drittschuldner aufgebürdet werden kann, darüber haben wir ja auch schon gestritten. Das hat nichts damit zu tun, dass dyn. Unterhaltstitel vollstreckbar sind, das zweifellos. Aber die Berechnung dem DS aufzuhalsen, ist eine andere Sache.

  • @Coverna: Nur mal so nebenbei bezüglich deines letzten Beitrages, wenn es auch nicht ganz in diesen Thread passt:

    Wie sollte es denn anders sein als dass das der DS für seine wenigen Fälle überwachen muss? Soll etwa das Gericht von Amts wegen Listen über seine Pfändungen nach § 850d ZPO führen und bei Gesetzesänderungen dann alle Akten ziehen und von sich aus ergänzende Beschlüsse erlassen? Das geht doch gar, die Akten werden nach 5 Jahren ohnehin vernichtet, zudem weiß das Gericht nicht, welche Pfändungen überhaupt von Erfolg gekrönt waren, ganz zu schweigen von geänderten Adressen, Firmen etc.
    Man könnte dann noch auf den Gedanken kommen, dass die Gläubiger entsprechende Anträge stellen müssten. In der Regel werden die aber von den Gesetzesänderungen auch nichts mitbekommen, sie verlassen sich auf ihre Titel. Soweit sie mal anwaltlich vertreten waren, ist das Mandat längst erledigt. Der Drittschuldner hat nun mal den Überblick, kennt alle notwendigen Daten (auch Geburtsdaten), kann aus dem Gesetz ermitteln, wie hoch aktuell das Kindergeld ist oder wie hoch die Mindestunterhaltsbeträge sind. Damit hat er alles (zusammen mit den Festlegungen im PfÜB), was er braucht. Die Pfändung ist damit eindeutig genug bestimmt. Wenn andere Vorschriften oder die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO geändert würden, muss er dies auch von sich aus beachten, ohne Hinweise oder Klarstellungsbeschlüsse des Gerichts.
    Glaub mir, rein praktisch geht das alles gar nicht anders, als dass das der Drittschuldner überwachen muss. Da muss das Gejammere der Arbeitgeber auch gar noch so stark ausfallen, wenn man bedenkt, was Banken als Drittschuldner mit den Pfändungsschutzkonten für Arbeit haben. Die müssen nicht nur Gesetzesänderungen überwachen, die alle paar Jahre mal vorkommen. Für den Arbeitgeber bedeutet dies doch, dass er den Geburtstag der Kinder überwachen muss, also wann dieses 6 oder 12 Jahre alt wird, zudem nicht aus dem Auge verlieren darf, wenn sich das Kindergeld mal ändert oder sich die MU-Beträge ändern (insoweit hat sich z.B jetzt über 4 Jahre lang überhaupt nichts getan!!), ansonsten ist es doch jetzt mit den MU-Beträge eine ganz einfache Rechnung (x% * y - 1/2Kindergeld), ist doch alles andere als schwierig, wenn man mal bedenkt, dass es doch bis zur Abänderung der Regelbeträge, bei den Kindergeld häufig in Mangelfällen nur teilweise angerechnet wurde, auf die heute geltenden MU-Beträge durchaus schon schwierig war, weil ein Laie ohne entsprechendes EDV-Programm nur mit Schwierigkeiten den richtigen Zahlbetrag errechnen konnte.
    Damals habe ich übrigens als eine Art Anlage in meinen PfÜBs eine Rechenanleitung den Drittschuldnern zur Verfügung gestellt mit Beispielen, die es ihnen erleichtern sollte, den Zahlbetrag zu ermitteln. Dies ist aber seit Einführung der MU-Beträge einfach nicht mehr notwendig.

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