Stellt Euch mal vor, der Schuldner hat ein Gewerbe. Das wird vom InsoVerwalter freigegeben. Ihr bestellt beim Schuldner etwas und der sackt Eure Kohle ein, liefert aber nicht. Ihr beantragt einen Vollstreckungsbescheid und übergebt diesen dem GVZ. Der soll mal losgehen, und im Geschäft was pfänden. Und dann sagt der Euch, nee ist nicht, § 89 InsO, Ihr dürft nicht vollstrecken. Ihr seid Neugläubiger. Ihr dürft weder was aus dem freigegeben Geschäft pfänden, noch dürft Ihr überhaupt wissen, was der in seinem Geschäft so alles hat. Kann das richtig sein?
Ich bestell' nix beim Schuldner in Insolvenz.
Aber schön plakativ erklärt, Mosser. Dann werden der 89 und ich ggf. ja doch noch x dicke Freunde.
Also Widerspruch zurückweisen und berichte mal - Hundeliebhaber -, was dein LG im Falle einer Sch.-Beschwerde draus macht.