Depotsperrvermerk § 26 InvG/Verfügungsbeschränkung § 31 InvG

  • Hallo!

    Ich beziehe mich auf die Entscheidung des BGH vom 30.06.2011- V ZB 200/10.

    Ich verstehe die Entscheidung so, dass der BGH von 3 Parteien ausgeht:

    1. Eigentümer
    2. Kapitalanlagegesellschaft (Fonds, in den das Eigentum eingebracht wird)
    3. Depotbank

    Meines Erachtens geht aus der Entscheidung hervor, dass der Depotsperrvermerk nach § 26 InvG nur in Verbindung mit der Verfügungsbeschränkung nach § 31 InvG eingetragen werden kann, sofern die obige Konstellation vorliegt.

    In meiner Akte ist wie folgt bewilligt:

    "Der Käufer ist eine Kapitalanlagegesellschaft nach § 6 InvG. Er erwirbt den Kaufgegenstand für das Spezial-Sondervermögen X. Der Kaufgegenstand unterliegt damit einer Verfügungsbeschränkung nach § 26 InvG zugunsten der Depotbank."

    Die Eintragung des Depotsperrvermerks wird beantragt und bewilligt.

    Meine Frage ist nun, ob mein Fall von dem oben geschilderten Fall in der BGH Entscheidung abweicht, weil Eigentümer im meinem Fall = Kapitalanlagegesellschaft ist und daher der Abschnitt der Randnummer 11 aa) der oben zitierten Entscheidung greift?
    Also die Eintragung des Depotsperrvermerks ohne die Eintragung einer Verfügungsbefugnis nach § 31 InvG erfolgen kann?!?!

    Kann mir jemand folgen und ggfs. meinen Gedankengang bestätigen?

  • Würde ich auch so sehen. Wenn die Kapitalgesellschaft selbst Eigentümerin des Sondervermögens ist, bedarf es keiner weiteren Zusätze. Der Zustimmungsvorbehalt gilt dann nach § 26 Abs.1 Nr. 3 und 4 InvG für eine Verfügung über das Sondervermögen durch die Kapitalanlagegesellschaft (BGH, Beschluss vom 30. 6. 2011 - V ZB 200/10, = DNotZ 2012, 56, Rz. 11). Zusätze sind nur dann erforderlich, wenn der der Übergang der Verfügungsbefugnis nach § 31 Abs. 1 InvG vorgesehen ist. Zu verlautbaren ist, dass über den Grundbesitz nur mit Zustimmung der jeweiligen Depotbank verfügt werden darf. Bislang hatte ich angenommen, dass aus dem Grundbuch nicht hervorgehen muss, wer die Funkion der Depotbank ausübt. Nach der Entscheidung des BGH muss in der Eintragung des Zustimmungsvorbehalts jedoch die Depotbank genannt werden. Das scheint unabhängig davon zu gelten, ob der vorgenannte Zusatz erforderlich ist oder nicht. Der dort zitierte Beschluss des OLG Frankfurt, vom 18.05.2010, 20 W 85/10, führt aus:

    „Im Text der im Grundbuch einzutragenden Verfügungsbeschränkung muss deshalb der Name der Depotbank genannt werden. Dies folgt mithin aus dem grundbuchlichen Bestimmtheitsgrundsatz, wonach eine Eintragung Inhalt und Umfang der dinglichen Rechte wie der sonstigen rechtsbeschränkenden Buchungen in einer objektivierenden Weise so zum Ausdruck zu bringen hat, dass jeder Teilnehmer am Grundstücksverkehr in der Lage ist, den Rechtsbefund an einem Grundstück ausschließlich aus dem Grundbuch nebst in Bezug genommener Eintragungsbewilligung festzustellen. Diese erfordert, dass sich der Name der Depotbank zumindest aus der Eintragungsbewilligung ergibt. Wird dann anstelle der im Grundbuch eingetragenen Depotbank eine andere Bank zur Depotbank bestellt wird das Grundbuch falsch (vgl. die Nachweise bei Zöll in Beckmann/Scholtz/Vollmer, a. a. O., Erg.-Lfg. 5/09, § 76 InvG Rz. 11; vgl. auch - zu § 31 KAGG - Lindner-Ligura in Brinkhaus/Scherer, KAGG, § 31 KAGG Rz. 12). …“

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  • Gerade habe ich noch gesehen, dass der Passus in der Urkunde aufgenommen ist, dass der Notar, sofern das KAGB bereits für den Käufer gilt, den Depotsperrvermerk durch einen Sperrvermerk zugunsten der Verwahrstelle ersetzen kann.
    Beantragt ist die "Verfügungsbeschränkung nach § 19 der Urkunde"? Ich kann ja nicht prüfen, ob das KAGB bereits gilt oder noch das InvG.
    Was trage ich jetzt hier ein?

  • [h=1]Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG) vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)ist mit einigen Ausnahmen das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) mit Wirkung vom 22.07.2013 in Kraft getreten (Art. 28 Abs. 2 AIFM-UmsG.).


    Damit gilt heute das KAGB. Eine Übergangsvorschrift habe ich noch nicht gefunden, so dass Du m.E. auch nicht mehr einen Depotsperrvermerk nach dem § 26 InvG eintragen kannst, sondern nur die Verfügungsbeschränkung nach § 246 Abs. 1, 84 Abs. 1 S. 3 KAGB. Dass schon eine entsprechende Verfügungsbeschränkung in Deiner Urkunde bewilligt wurde, ist elegant.

    Ist Dir die aktuelle Verwahrstelle mitgeteilt worden durch eine entsprechende Bescheinigung der BAFin ?
     [/h]

  • Eine Bescheinigung nach BAFin habe ich nicht. Ist die erforderlich? Eine namentliche Nennung der Verwahrstelle ist in der Bewilligung enthalten.

  • Hatte damit noch nichtszu tun aber nach den Regelungen in §§ 84 Abs. 1 Nr. 3, 246 KAGB würde ich wohl einfach eintragen:

    "Verfügungen über den Grundbesitz sind gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 3 KAGB nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Eingetragen am ..."

    Derzeit scheint es mir daher egal zu sein, wer genau die Verwahrstelle ist. Ein Nachweis durch Bescheinigung der BaFin nach § 246 Abs. 2 KAGB dürfte doch erst dann erforderlich sein, wenn die Verwahrstelle einer Verfügung zustimmt. (Ähnlich der Lage beim Treuhändersperrvermerk nach § 70 VAG.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auf Deine eigentliche Frage, die ich nicht geprüft habe, ist Prinz ja schon eingegangen (#2).

    Wenn Du die Verfügungsbeschränkung einträgst, hat der BGH a.a.O. noch für den Fall des InvG gesagt, dass die Depotbank zu nennen ist:
    16 ... Nach dieser Vorschrift kann die Bestellung der Depotbank durch eine Bescheinigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nachgewiesen werden, aus der sich ergibt, dass die Bundesanstalt die
    Auswahl „dieses Kreditinstituts als Depotbank“ genehmigt und keinen Wechsel der Depotbank angeordnet hat.

    Die Bescheinigung ist m.E. daher nötig, weil das Grundbuch sonst möglicherweise nicht richtig ist, gleichwohl bei späteren Verfügungen eine erneute Bescheinigung anzufordern ist.

  • Also, wenn der BGH und das OLG Frankfurt/Main meinen, die Depotbank (bzw. heute dann Verwahrstelle) sei namentlich einzutragen, finde ich das nicht überzeugend. Der Schutzzweck des Vermerks wird auch ohne die namentliche Nennung der zur Genehmigung befugten Stelle erreicht. Außerdem werden auch beim Treuhändersperrvermerk der Treuhänder und sein Stellvertreter nicht namentlich eingetragen und auch bei einem Vermerk über ein Verfügungsverbot nach § 21 InsO habe ich noch nie gesehen, dass der vorl. Insolvenzverwalter namentlich in der Eintragung aufgeführt wird.

    Ulf

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  • s. zum KAGB die Abhandlung von Poelzig/Volmer, „Der Bundesminister der Finanzen warnt” – Ein Überblick zum neuen Kapitalanlagegesetzbuch“, DNotZ 7/2014, 483 ff (Abschnitt III „ Auswirkungen auf den Grundbuchverkehr“)

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