mal angenommen der Schuldner hatte einen Bausparvertrag abgeschlossen, der zunächst über einen Zwischenkredit aufgefüllt wird - sobald die Zuteilung erfolgt, soll die Rückzahlung des Darlehens aus dem Bausparguthaben und Bauspardarlehen erfolgen - zur Sicherung des Bauspardarlehens trat Schuldner alle Rechte aus dem Bausparvertrag an die Bausparkasse ab
zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung besteht ein Bausparguthaben v. ... € - an dem macht Bausparkasse Rechte geltend - handelt es sich bei dem Anspruch der Bausparkasse am Guthaben um ein Aus- oder Absonderungsrecht???
Die Bausparkasse ist der Ansicht, dass aufgrund der Tatsache, dass das Bausparguthaben zwingend für die Rückzahlung des Kredites zu verwenden war - ein Aussonderungsrecht besteht, wofür keine Feststellungskosten anfallen
Insolvenzverwalter ist der Ansicht, dass aufgrund Sicherungsabtretung tatsächlich nur Absonderungsrecht besteht - also Feststellungskosten anfallen