Junger Kollege, natürlich gibt es das. Habe es beim Wochenendeinkauf nur nicht dabei. Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter alle Anfechtungsvoraussetzungen zu beweisen. Also auch das Vorliegen der obj. Zahlungsunfähigkeit. Den späteren Wiedereintritt der Zahlungsunfähigkeit hat Derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft (s.o.). D.h. in der Regel der Anfechtungsgegner.
Neulich ein Richter, der der Gegenseite den Vergleich schmackhaft machen wollte: Ich entscheide jetzt nach gesunden Menschenverstand zu ihren Gunsten. Aber ich sage Ihnen gleich, ich werde von Oberlandesgericht immer aufgehoben.