1. Für die Auslegung einer Teilungserklärung kommt es nicht darauf an, was bei Erstellung der Teilungserklärung von den Parteien, dem Notar oder einer sonstigen Person gewollt war, sondern zu welchem Ergebnis man bei einer rein objektiv-normativen Auslegung der Eintragung gelangt.
2. Aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes, welcher das Grundbuchverfahren beherrscht, kommt eine Auslegung der Teilungserklärung nur in Betracht, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Eine vom Gesetz abweichende Regelung muss klar und eindeutig sein und ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Ist eine vom Gesetz abweichende Regelung nicht eindeutig, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. (Leitsätze der Redaktion)
LG München I, Beschluss v. 07.02.2017, 1 S 8801/16 WEG = NJOZ 2017, 1268
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-107491?hl=true
PKH für GbR:
Voraussetzung nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist, dass weder die GbR noch ihre Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte in der Lage sind, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen.
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017, XI ZA 7/17
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…272&pos=0&anz=1