§ 284 AO, Haftbefehl, Abnahme der VAK

  • Hallo in die Runde, liebe Mod.
    sollte ich mit meiner Frage an dieser Stelle nicht richtig sein, bitte ich um Verschiebung in die richtige "Abteilung":

    Die Stadt vollstreckt (z. Bsp. Hundesteuer). Beim Schuldner gibt es nichts zu pfänden, es erfolgt gem. § 284 Ladung zum VAK-Termin, Sch. erscheint nicht, Stadt beantragt beim AG Erlass HB, HB wird erlassen, Gvz wird mit Verhaftung beauftragt. So, lange Rede kurzer Sinn - meine Fragen sind: Ist § 284 Abs. 8 S. 6 AO so zu verstehen, dass der Gvz die VAK nur nach vorheriger Verhaftung abnehmen darf? Oder kann der Gvz die VAK auch abnehmen, wenn der Sch. dazu freiwillig bereit ist?
    Und dann das wichtigste: Was kostet das? Meiner Meinung nach kann der Gvz eine volle VAK-Gebühr erheben, da er bislang nicht mit dem Verfahren betraut war, er also gar nichts anrechnen kann.

    Ich hoffe, ihr könnt mit meiner Schilderung etwas anfangen. (Bin im Moment etwas konfus, da ich gleich zum Routinecheck beim Zahnarzt muss - und ich bin, was Zahnarzt angeht, ein ganz großer Angsthase :oops:.) Falls noch ausführlichere Sachverhaltsschilderung nötig sein sollte, erfolgt dies morgen (Wenn ich denn dann noch lebe.) Danke schon mal fürs Mitdenken!!!

    Werbung ist der Versuch, das Denkvermögen des Menschen so lange außer Takt zu setzen, bis er genügend Geld ausgegeben hat. (Ambrose Bierce)

  • Ist § 284 Abs. 8 S. 6 AO so zu verstehen, dass der Gvz die VAK nur nach vorheriger Verhaftung abnehmen darf?

    An sich ja, da ohne diese Voraussetzung der GVZ schlicht für Abnahme der VAK nicht zuständig ist.
    Der Schuldner kann zwar die Maßnahme durch z.B. Zahlung beim GVZ abwenden (§ 292 AO gilt entsprechend), aber der GV bleibt trotzdem für VAK selbst -erstmal- unzuständig.
    Womit ich aber nicht sagen will dass der GVZ einfach so einen VAK-willigen Schuldner verhaften sollte/muss.

    Keine Ahnung wie sowas üblicherweise gehandhabt wird, am einfachsten wäre es wenn beim dem Verhaftungstermin ein Vertreter der Vollstreckungsbehörde anwesend wäre, der bei Bedarf die VAK abnehmen könnte.

  • Hallo in die Runde, liebe Mod.
    sollte ich mit meiner Frage an dieser Stelle nicht richtig sein, bitte ich um Verschiebung in die richtige "Abteilung":

    Die Stadt vollstreckt (z. Bsp. Hundesteuer). Beim Schuldner gibt es nichts zu pfänden, es erfolgt gem. § 284 Ladung zum VAK-Termin, Sch. erscheint nicht, Stadt beantragt beim AG Erlass HB, HB wird erlassen, Gvz wird mit Verhaftung beauftragt. So, lange Rede kurzer Sinn - meine Fragen sind: Ist § 284 Abs. 8 S. 6 AO so zu verstehen, dass der Gvz die VAK nur nach vorheriger Verhaftung abnehmen darf? Oder kann der Gvz die VAK auch abnehmen, wenn der Sch. dazu freiwillig bereit ist?
    Und dann das wichtigste: Was kostet das? Meiner Meinung nach kann der Gvz eine volle VAK-Gebühr erheben, da er bislang nicht mit dem Verfahren betraut war, er also gar nichts anrechnen kann.

    Ich hoffe, ihr könnt mit meiner Schilderung etwas anfangen. (Bin im Moment etwas konfus, da ich gleich zum Routinecheck beim Zahnarzt muss - und ich bin, was Zahnarzt angeht, ein ganz großer Angsthase :oops:.) Falls noch ausführlichere Sachverhaltsschilderung nötig sein sollte, erfolgt dies morgen (Wenn ich denn dann noch lebe.) Danke schon mal fürs Mitdenken!!!

    § 284 Abs. 8 S. 6 AO ist die Ausnahme.

    Grundsätzlich hat die Verhaftung und Vorführung bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde zu erfolgen. Die nimmt dann die VAK ab.

    Nur wenn die Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des Amtsgerichts des GVZ liegt kann der GVZ selbst abnehmen. Die Alternative, dass die Vollstreckungsbehörde zwar im Bezirk des Amtsgerichts des GVZ liegt aber die VAK nicht abnehmen kann erscheint mir ein absoluter Auffangtatbestand zu sein.

    Soviel zur Theorie :teufel: In der Praxis nehmen die GVZ in "unserem" Amtsgerichtsbezirk die VAK sofort selbst ab, oder schreiben dem Schuldner einen Termin vor an dem er bei uns zu erscheinen hat. Was in letzterem Fall passiert wenn der Schuldner trotzdem nicht erscheint, habe ich noch nicht erlebt.

    Zur Kostenfrage; die Gläubiger die nach § 284 AO vorgehen sollten in der Regel kostenbefreit sein.

    Ash

  • Grundsätzlich hat die Verhaftung und Vorführung bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde zu erfolgen. Die nimmt dann die VAK ab.

    Wie meinst du das? Grundsätzlich heist es doch "Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher".
    Das die Vollstreckungsbehörde einen Haftbefehl selbst vollstrecken dürfte (durch Vollziehungsbeamte) wäre mir neu.

  • Grundsätzlich hat die Verhaftung und Vorführung bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde zu erfolgen. Die nimmt dann die VAK ab.

    Wie meinst du das? Grundsätzlich heist es doch "Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher".
    Das die Vollstreckungsbehörde einen Haftbefehl selbst vollstrecken dürfte (durch Vollziehungsbeamte) wäre mir neu.

    Grundsätzlich hat die Verhaftung und Vorführung durch den GVZ bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde zu erfolgen. Die nimmt dann die VAK ab.

    So sollte es klarer sein.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!