Hallo in die Runde, liebe Mod.
sollte ich mit meiner Frage an dieser Stelle nicht richtig sein, bitte ich um Verschiebung in die richtige "Abteilung":
Die Stadt vollstreckt (z. Bsp. Hundesteuer). Beim Schuldner gibt es nichts zu pfänden, es erfolgt gem. § 284 Ladung zum VAK-Termin, Sch. erscheint nicht, Stadt beantragt beim AG Erlass HB, HB wird erlassen, Gvz wird mit Verhaftung beauftragt. So, lange Rede kurzer Sinn - meine Fragen sind: Ist § 284 Abs. 8 S. 6 AO so zu verstehen, dass der Gvz die VAK nur nach vorheriger Verhaftung abnehmen darf? Oder kann der Gvz die VAK auch abnehmen, wenn der Sch. dazu freiwillig bereit ist?
Und dann das wichtigste: Was kostet das? Meiner Meinung nach kann der Gvz eine volle VAK-Gebühr erheben, da er bislang nicht mit dem Verfahren betraut war, er also gar nichts anrechnen kann.
Ich hoffe, ihr könnt mit meiner Schilderung etwas anfangen. (Bin im Moment etwas konfus, da ich gleich zum Routinecheck beim Zahnarzt muss - und ich bin, was Zahnarzt angeht, ein ganz großer Angsthase .) Falls noch ausführlichere Sachverhaltsschilderung nötig sein sollte, erfolgt dies morgen (Wenn ich denn dann noch lebe.) Danke schon mal fürs Mitdenken!!!