Hallo,
bei uns taucht die Frage auf, in welcher Form die in o.g. Vorschrift angegebene Sicherheitsleistung zu erbringen ist.
Ist das ein Betrag, der durch den Verwalter zurückzuhalten ist (wie bei § 189 Abs. 2 InsO) oder handelt es sich um eine "echte" Sicherheitsleistung, die zu hinterlegen ist (HL).
Und in welcher Höhe wird eine solche Sicherheitsleistung angeordnet- Höhe der Forderung oder Höhe der beabsichtigten Quote?
(Das hier ist ein verworrener Fall einer beabsichtigten Einstellung nach 213 InsO, und unsere Kommentierungen helfen nicht weiter).
Erfahrungen mit 213er Einstellungen sind auch dringend gesucht
Viele Grüße,
nanga.