Einigungsgebebühr bei außergerichtlicher Einigung über die Kostentragung

  • Hallo,
    nach übereinstimmender Erledigungserklärungen wurden dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Jetzt macht die Klägerseite eine Einigungsgebühr geltend mit der Begründung, dass sich beide Seiten außergerichtlich über die Kostentragung geeinigt hätten. Das bestätigt die Beklagtenseite, hält die Einigungsgebühr aber nicht für erstattungsfähig, da die außergerichtliche Einigung über die Kostentragung nicht den Anfall einer Einigungsgebühr begründe. Gibt es dazu Rechtsprechungen? Ich gehe davon aus, dass die EG erstattungsfähig ist, wobei sich mir noch die Frage des SW stellt.

  • Hallo,
    nach übereinstimmender Erledigungserklärungen wurden dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Jetzt macht die Klägerseite eine Einigungsgebühr geltend mit der Begründung, dass sich beide Seiten außergerichtlich über die Kostentragung geeinigt hätten. Das bestätigt die Beklagtenseite, hält die Einigungsgebühr aber nicht für erstattungsfähig, da die außergerichtliche Einigung über die Kostentragung nicht den Anfall einer Einigungsgebühr begründe. Gibt es dazu Rechtsprechungen? Ich gehe davon aus, dass die EG erstattungsfähig ist, wobei sich mir noch die Frage des SW stellt.

    Evtl. hilft ganz aktuell OVG Münster, Beschluss vom 17.07.2014 in 8 E 376/14 - dort zwar nur zur Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG (Einigung kam nicht zustande) jedoch mit Ausführungen zum Gegenstandswert.

  • Meine Güte, auf welche Ideen die Leute kommen.
    Ich meine die zweite Meinung trifft die Sache eher, auch wenn ich keine Rechtsprechung dazu habe. Geht man vom Wortlaut aus, dass es sich bei der Entstehung einer EG um Gespräche zwischen den RAen "zur Beendigung des Rechtsstreits" handeln muss und hier ein Beschluss nach § 91a ZPO ergangen ist und man sich "nur" über die Kostenregelung verständigt hat, sehe ich das nicht als ein Bemühen um die vollständige Erledigung der Sache an. Ich lasse mich aber gerne anderweitig überzeugen.

  • Die EG kann - wenn überhaupt - nicht aus dem vollen Streitwert entstanden sein, da die Erledigungserklärung aufgrund Zahlung erfolgte. Inwiefern eine Einigung über die Kostentragung erfolgte, kann ich auch nicht nachvollziehen, da das OLG wegen der Kosten einen § 91 a I 1 Beschluss (Entscheidung nach billigem Ermessen) erlassen hat. Ich sehe da keine Einigung und keine Einigungsgebühr.

  • So sehe ich das auch! :daumenrau

  • Jetzt macht die Klägerseite eine Einigungsgebühr geltend mit der Begründung, dass sich beide Seiten außergerichtlich über die Kostentragung geeinigt hätten. Das bestätigt die Beklagtenseite, hält die Einigungsgebühr aber nicht für erstattungsfähig, da die außergerichtliche Einigung über die Kostentragung nicht den Anfall einer Einigungsgebühr begründe. Gibt es dazu Rechtsprechungen?


    Ich meine, dass es auf die Entstehung und Höhe der EG hier gar nicht ankommt, weil nach der Rspr. des BGH analog § 98 ZPO die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs gegeneinander aufgehoben gelten, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Und hier behaupten sie solches ja nicht, wenn ich Dich recht verstehe.

    Edit: vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - V ZB 66/08

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (16. August 2014 um 09:45)

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