Bestellung Sachverständigen für Prüfung Rechnungslegung

  • Ich habe eine komplizierte Nachlassakte mit Nachlasspflegschaft und Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Mutmaßliche Erbin ist ein minderjähriges Kind (Mutter ist sehr kompliziert und legt gegen alles Beschwerde ein: Vergütungsanträge etc.).
    Der Nachlass besteht aus Grundvermögen, Fahrzeugen, Konten und Geschäftsbeteiligungen. Der Nachlasspfleger hat nun nach einigem Hin und Her endlich die Schlussrechnung bis Insolvenzeröffnung in 2010 neu eingereicht. Vor Einführung des FamFG war mit dieser "ungeordneten" Abrechnung der Rechnungsbeamte befasst. Nach Einführung des FamFG gibt es ja keine Rechnungsbeamten mehr.
    Nun muss ich als Rechtspfleger diese Abrechnung ja prüfen. Soweit ich gesehen habe, ist dies für die Konten insoweit kein Problem. Für die anderen Sachen schon, da mir für die Prüfung von Geschäftsbeteiligungen die nötige Fachkenntnis einfach fehlt. Nach § 26 FamFG kann sich das Gericht ja auch bestimmter Personen bedienen.

    Fragen:
    1. Kann ich einen Sachverständigen mit der Prüfung der Rechnungslegung beauftragen? Nach ZPO geht es, nach FamFG auch?
    2. Wie soll dann das Rechtsmittel gegen die Bestellung sein, denn die Kindsmutter wird es garantiert einlegen?
    3. Wer trägt die Kosten (Nachlass oder Staatskasse)? Wollte die Mutter die Beabsichtigung mitteilen. Die Entlastungserklärung/ Verzicht möchte sie natürlich nicht unterschreiben.
    4. Vergütung des Sachverständigen nach JVEG?

    Alternativ:
    Prüfung der eingereichten Unterlagen durch mich und Feststellung im Prüfungsvermerk, falls Mängel vorliegen. Diese muss die Kindsmutter dann im Zivilwege geltend machen, da kein Zwangsgeld auf Mängelbeseitigung gegen Napfl (Gott sei Dank) möglich ist.

    Was meint Ihr?

    PS: Die Akte ist "gerichtsbekannt", weil sie so grausig ist... Der ehemalige Rechnungsbeamte würde auch die Prüfung übernehmen.

  • Wer hier ein Beschwerderecht hat ist die 2. Frage, je nachdem ob die Kosten für den Sachverständigen aus der STaatskasse oder aus dem Nachlass, der sich in Inso befindet, zu bezahlen sind. Vielleicht haben beide, Insoverwalter und Kindsmutter, ein Beschwerderecht... ?? Ich frag mich nur, ob es überhaupt geht einen Sachverstänigen zu bestellen...

  • @ Voltaire: Danke für den Tipp. Da steht unter anderem folgendes drin:

    "Das Familiengericht hat hier festzustellen, ob die Rechnung in sich schlüssig ist, die einzelnen Rechnungsposten mit den beigefügten Belegen übereinstimmen und der Rechnungsabschluss keine Fehler aufweist. Dabei kann sich das Familiengericht auch Hilfspersonen bedienen2, die die eingereichten Unterlagen auf ihre rechnerische Richtigkeit hin überprüfen. Die Hinzuziehung solcher Hilfspersonen soll nach in der Rechtsprechung vertretener Auffassung aber auf schwierige Ausnahmefälle (umfangreiche, unübersichtliche Vermögensverwaltungen wie etwa Prüfung der kaufmännischen Buchführung eines größeren Unternehmens) beschränkt bleiben, weil die Prüfung der Rechnungslegung grundsätzlich Sache des Gerichts ist und bereits durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten wird.3 Fehler von Hilfspersonen lösen eine Haftung des Familiengerichts nur bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden aus".

    Demnach kann ich schon den ehemaligen Rechnungsbeamten hinzuziehen für Sachen, die ich nicht prüfen kann oder wo er mehr Einblick hat. Absegnen muss ich es dann mit meinem "Wilhelm". Abrechnen kann er wohl nach JVEG, was ich jetzt gelesen habe. Nur den Beschluss muss ich mir also noch überlegen, wegen des Rechtsmittels - § 11 II RpflG zur Not? :confused:
    Wenn die Kindsmutter tatsächlich Rechtsmittel einlegt, dann gehts zum OLG. Wenn das OLG sagt, ich muss die ganze Show prüfen, dann frag ich mich allerdings wie ohne Wirtschaftsstudium... :gruebel:

  • Wenn das OLG sagt, ich muss die ganze Show prüfen, dann frag ich mich allerdings wie ohne Wirtschaftsstudium... :gruebel:

    Dann nimmst Du Dir ein Jahr Zeit zur Prüfung.

    Deinem Geschäftsleiter kannst Du dann mitteilen, er solle -auf Anweisung des OLG- den Geschäftsverteilungsplan bis zur Beendigung der Prüfung entsprechend ändern.

    Da kommt Freude auf.:)

  • Lach, ja das ist gut. Ich werd mich erstmal mit dem ehemaligen Rechnungsbeamten kurzschließen und meine Absicht mitteilen. Vielleicht kann er mir noch ein paar Hinweise geben. Dann mach ich das Anschreiben an die Kindsmutter mit Mitteilung der Absicht auf Hinzuziehung eines Sachverständigen. Dann werd ich ja sehen wie sie darauf reagiert... :D.
    Kostentechnisch muss ich mir noch überlegen wie ich es mache, da die Masse ja in Insolvenz ist und ich daher eigentlich nur gegen die Staatskasse die Vergütung des Sachverständigen festsetzen kann, oder?. Geil, dann müsst ich ja fast noch den Bezirksrevisor anhören vorher... oje, das ufert... :wechlach:

  • Lach, ja das ist gut. Ich werd mich erstmal mit dem ehemaligen Rechnungsbeamten kurzschließen und meine Absicht mitteilen. Vielleicht kann er mir noch ein paar Hinweise geben. Dann mach ich das Anschreiben an die Kindsmutter mit Mitteilung der Absicht auf Hinzuziehung eines Sachverständigen. Dann werd ich ja sehen wie sie darauf reagiert... :D. Kostentechnisch muss ich mir noch überlegen wie ich es mache, da die Masse ja in Insolvenz ist und ich daher eigentlich nur gegen die Staatskasse die Vergütung des Sachverständigen festsetzen kann, oder?. Geil, dann müsst ich ja fast noch den Bezirksrevisor anhören vorher... oje, das ufert... :wechlach:

    Sachverständigengutachten, die das Gericht in Auftrag gibt, sind stets durch die Staatskasse zu zahlen. Die Antwort auf die Frage des Regresses gibt das Gesetz, sofern die Voraussetzungen vorliegen (Thema: Ersatz von Auslagen des Gerichts). Zum Thema Bezirksrevisor: Entscheiden, ob du einen Sachverständigen hinzuziehst tust Du und nicht der Bezirksrevisor. Lass Dich in Deiner Entscheidung nicht von den fiskalischen Interessen des Bezirksrevisors fehlleiten. Du bist der Rechtspfleger und nur Du entscheidest. Glaubst Du, dass ein Richter vor der Entscheidung zur Einholung eines Gutachtens, Bestellung eines Sachverständigen, ... den Bezirksrevisor anhöhrt? Doch nicht in 1000 kalten Wintern. Wenn ich zur Anhörung hunderte von Kilometern fahren muss, frage ich doch nicht den Bezirksrevisor, ob ich zur Anhörung fahren darf oder nicht. Ich höre den Betroffenen an und schicke der Geschäftsleitung anschließend meine Reisekostenrechnung. Wenn ich ein Verkehrswertgutachten im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens in Auftrag gebe, frage ich selbstverständlich den Bezirksrevisor auch nicht. Ich weise das Gutachterhonorar zur Zahlung an und überlege mir anschließend, ob ich diese Kosten vom Betroffenen wieder holen an. Und so ist es in vorliegendem Fall auch: Du entscheidest, ob Du zur Prüfung der Rechnungslegung Sachverstand Dritter brauchst. Wenn ja, zahlst Du für den Sachverstand und holst Dir ggf. die Auslagen der Staatskasse wieder. Blöde Frage: Schon mal an die Entlassung des Nachlasspflegers gedacht? Wenn er nicht in der Lage ist, Dir eine verständliche Rechnungslegung zu liefern, wieso hälst Du dann an ihm fest. Sollte man in diesem Fall nicht einen "sachverständigen" Nachlasspfleger haben? Insbesondere auch, weil er ja im Insolvenzverfahren weiterhin tätig ist und die Rechte der Erben gegenüber dem Insolvenzverwalter wahrzunehmen hat.<br />
    <br />
    Und zum Thema Kindsmutter:<br />
    rechtliches Gehör ist immer gut. Aber dann ist genug des Guten. Entscheide. Ggf. möge die Kindsmutter Rechtsmittel einlegen. Und dann legst Du die Akte dem OLG zur Entscheidung über diese Vorfrage vor. Das dauert. Und wenn die Akte dann zurück ist, dann geht's weiter.<br />
    <br />
    Mein Motto in solchen Fällen: gut Ding will Weile haben. Und ich habe Sitzfleisch.

  • Wie soll dann das Rechtsmittel gegen die Bestellung sein, denn die Kindsmutter wird es garantiert einlegen?

    Ein Rechtsmittel die Bestellung gibt es m.E. nicht, da keine Entscheidung i.S.d. § 11 Abs. 2 RPflG. Es handelt sich nicht um eine Entscheidung in der Sache, sondern nur um eine vorbereitende Maßnahme.

    Wer trägt die Kosten (Nachlass oder Staatskasse)?

    Wie schon gesagt wurde, im ersten Schritt die Staatskasse. Die Kosten der Nachlasspflegschaft sind im Insolvenzverfahren Masseverbindlichkeiten (§ 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO), also nach Deckung der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens (neben etwaigen anderen Masseverbindlichkeiten) vorrangig vor den Insolvenzforderungen zu begleichen.

    [...]Feststellung im Prüfungsvermerk, falls Mängel vorliegen. Diese muss die Kindsmutter dann im Zivilwege geltend machen, [...]

    Etwaige Schadensersatzforderungen gegen den Nachlasspfleger sind m.E. massezugehörig und daher vom Insolvenzverwalter geltend zu machen (§ 35 Abs. 1 InsO).

    Insbesondere auch, weil er ja im Insolvenzverfahren weiterhin tätig ist und die Rechte der Erben gegenüber dem Insolvenzverwalter wahrzunehmen hat.

    Das beschränkt sich allerdings im wesentlichen auf die Entgegennahme und Prüfung des Vergütungsbeschlusses.

    Vielleicht kann man den Prüfungsaufwand auch ein wenig herunterschrauben: Aus dem Insolvenzverfahren dürfte es ein Sachverständigengutachten über das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes geben, jedenfalls aber den Bericht nach § 156 InsO, in dem die Vermögenswerte dargestellt sind. Das kann man dann ja mal neben die Abrechnung des Nachlasspflegers legen und sich (unter Berücksichtigung dessen, dass das Gutachten bzw. der Bericht sich auf einen Zeitpunkt beziehen, der nicht unmittelbar an die Abrechnung anschließt) etwaigen Abweichungen zuwenden. Im Grunde genommen hat der Insolvenzverwalter sich schon das angeschaut, womit jetzt nochmals der Rechnungssachverständige befasst werden soll.

    Ich gebe auch zu bedenken, dass - sofern in dem Insolvenzverfahren keine Quote von 100 % und somit Auskehr eines Übererlöses an den Nachlasspfleger zu erwarten ist - die Interessen der mutmaßlichen Erbin auch nicht wirklich beeinträchtigt werden können. Sie bekommt dann schlicht nichts, weil der Insolvenzverwalter alles an die Gläubiger verteilt.

    Ferner ist anzunehmen, dass Beteiligungen, Fahrzeuge und Immobilien mittlerweile veräußert werden. Daher sehe ich noch nicht so ganz, was es bringen soll, wenn sich jetzt jemand damit beschäftigt, ob ein Wert X im Jahr 2010 zutreffend war, während der Insolvenzverwalter für die Verwertung mittlerweile einen Erlös Y erzielt hat.

  • Ich finde die Hinweise von BREamter richtig. Was in der Inso schon geprüft wurde, braucht jetzt kein Sachverständigengutachten.
    Was hindert dich eigentlich, die NP aufzuheben?

  • Ich finde die Hinweise von BREamter richtig. Was in der Inso schon geprüft wurde, braucht jetzt kein Sachverständigengutachten.
    Was hindert dich eigentlich, die NP aufzuheben?

    Die Tatsache, dass im Nachlassinsolvenzverfahren die unbekannten Erben durch den Nachlasspfleger vertreten werden und deshalb eine Aufhebung der Nachlasspflegschaft nicht möglich ist.

  • Ich finde die Hinweise von BREamter richtig. Was in der Inso schon geprüft wurde, braucht jetzt kein Sachverständigengutachten.
    Was hindert dich eigentlich, die NP aufzuheben?

    Die Tatsache, dass im Nachlassinsolvenzverfahren die unbekannten Erben durch den Nachlasspfleger vertreten werden und deshalb eine Aufhebung der Nachlasspflegschaft nicht möglich ist.

    Lt. #1 ist eine"mutmaßliche"Erbin vorhanden. Deren liebe Ma das Problem in diesem Fall ist. Durch Aufhebung der NP wäre das Problem erledigt.

  • Wegen der mutmaßlichen Erbin haben wir die Nachlasspflegschaft angeordnet. Und wegen der mutmaßlichen Erbin heben wir die Nachlasspflegschaft wieder auf. :gruebel:

  • Die Nachlasspflegschaft wurde damals wegen Sicherungsbedürfnis angeordnet und alle bekannte Erben haben ausgeschlagen, nur bei der Mdj. ist die Ausschlagung durch die Kindsmutter nicht wirksam. Nun ist mutmaßl. Erbin die Mdj.. ich weiss, der Mutter könnt man eine "watschen", aber darum geht es hier nicht.
    Die Nachlasspflegschaft wurde von der vorherigen Sachbearbeiterin aufgehoben, trotz Insoverfahren (macht man ja in der Regel nicht), weil kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht. Kommt am Ende nach eventueller Verteilung 0 € raus.
    Um eine Schlussrechnungslegung kommt der Napfl ohne Entlastung nicht rum, auch wenn bis 2010 Insoeröffnung nur zu legen ist, siehe Gesetz.

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