Hallo Forum,
es wurde ein vorläufiges Betreuungsverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet. Es wurde ein Verfahrenspfleger bestellt, welcher nun seine Vergütung geltend macht. Die Betroffenen ist zwischenzeitlich verstorben, d.h. die vorläufige Betreuung ist nicht in eine endgültige Betreuung übergegangen.
Kann für die aus der Staatskasse zu leistende Vergütung Regress gegen die Erben genommen werden, obwohl es "nur" eine vorläufige Betreuung ist? Nachlass besteht in Höhe von ca. 2.500,- Euro.
Spielt es gar keine Rolle, dass es "nur" eine vorläufige Betreuung war?
Danke für eure Hilfe!