§ 850f Abs. 2 ZPO Insolvenztabelle und Versäumnisurteil

  • Hallo zusammen.

    Ich wüsste gerne eure Meinungen zu folgendem Sachverhalt.

    - Das Arbeitseinkommen des Schuldners wird durch PfÜB gepfändet

    - Gläubiger beantragt nun die Herabsetzung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO

    - Vorgelegter Titel: Insolvenztabelle; Schmerzensgeld, Zinsen und Kosten in voller Höhe festgestellt, laut Anmeldung beruht die Forderung aus vors. begangener unerl. Handlung

    - Mit Zwischenverfügung habe ich darauf hingewiesen, dass der oben genannte Titel den Anforderungen des § 850f Abs. 2 ZPO nicht genügt

    - Nunmehr legt der Gläubiger den zugrundeliegenden Titel der Insolvenztabelle vor:

    Versäumnisurteil;
    1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin X EURO nebst X Zinsen zu zahlen
    2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden zukünftigen weiteren inmateriellen und materiellen Schaden aus den von XXXX bis XXXX begangenen sexuellen Mißbrauchstaten zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

    Was haltet ihr von dem Versäumnisurteil und ist dieses nicht durch die Insolvenztabelle aufgezerrt?

  • Man kann die InsO-Tabelle aber nicht mit einem VB vergleichen.

    Im VB findet keine Prüfung des Anspruchsgrundes statt.

    In der InsO wird der Schuldner jedoch über das aus der Forderungsanmeldung ersichtliche Attribut "vorsätzlich unerlaubt begangene Handlung" durch das Insolvenzgericht gesondert belehrt und hat die Möglichkeit diesem Attribut gesondert zu widersprechen.

    Insoweit erscheint mir ein Vergleich Tabellenauszug - Versäumnisurteil zweckmäßiger.

  • Der Insolvenzrechtspfleger prüft lediglich die Schlüssigkeit des Gläubigervortrages und ob der Schuldner der Forderung widerspricht. So eine Prüfung setze ich nicht mit der materiellrechtlichen Prüfung in einem Erkenntnisverfahren durch einen Richter gleich (vgl. auch BeckOK ZPO § 850f Rn. 37).

    Was meint ihr denn zu dem Versäumnisurteil? Mit diesem sehe ich die Voraussetzungen als erfüllt an. Selbst wenn dieses durch die Insolvenztabelle aufgezerrt wird, dürfte dadurch ja nicht der Vorteil aus dem zugrundeliegenden Titel verweigert werden. Sonst hätte der Gläubiger einen schlechteren Titel als vorher.

  • Finde wie WinterM, dass es hier schon beachtliche Unterschiede zum VB gibt:

    Es findet ein Tatsachenvortrag statt, dem Schuldner wird mit entspr. Belehrung ein spezielles Widerspruchsrecht bzgl. des Forderungsattributs eröffnet.

    Ohne Widerspruch reicht daher m. E. die Insolvenztabelle mit festgestelltem Forderungsattribut für § 850f Abs. 2 ZPO.

    Im Ergebnis würde ich mich wohl dem LG Düsseldorf anschließen; wundere mich bloß, dass dort die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde, denn diese weitere Sachverhaltsabstufung ist eben noch nicht vom BGH entschieden worden ...

  • Mit Zwischenverfügung habe ich darauf hingewiesen, dass der oben genannte Titel den Anforderungen des § 850f Abs. 2 ZPO nicht genügt

    Sieht das LG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2008 – 25 T 512/08 – anders.

    Mit der Begründung von BGH NJW 2005, 1663 teile ich die Auffassung des LG Düsseldorf nicht

    Warum nicht? Es liegt ja nun gerade nicht nur der VB vor, sondern ein weiterer Titel (Tabelle), in welcher das Attribut festgestellt wurde, nachdem es trotz gerichtlicher Belehrung vom Schuldner unwidersprochen blieb.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!