Es liegt eine vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde mit Übernahme der persönlichen Haftung aus dem Jahre 2007 für die österreichische Bank X AG vor, aufgenommen von einem deutschen Notar.
Weiter liegt eine Bestätigung eines österr. Notars aus dem Jahre 2009 vor, wonach dieser aufgrund Einsichtnahme in das österr. Firmenbuch bestätigt, dass die Y-AG dort eingetragen ist und dass diese vor dem 10.10.2008 unter der Firma X AG firmiert hat.
Muss die Vollstreckungsklausel aus dem Jahre 2007 aufgrund dieser Firmenänderung erst umgeschrieben werden, damit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden können ?