Grundstücksverkauf durch NLPfl mit Rücktrittsrecht

  • Hallo zusammen,

    in einer Nachlasspflegschaft hat mein Nachlasspfleger einen Käufer für das zum Nachlass gehörende Grundstück gefunden. Das Grundstück ruft allgemein nicht so großes Interesse hervor, sodass ich eigentlich froh bin, dass er einen Käufer gefunden hat. Mit dem Kaufpreis bin ich auch einverstanden aber bei der Vorabsprache ist folgendes Problem aufgekommen.
    Der Käufer besteht auf ein Rücktrittsrecht für 2-3 Jahre, mit der Begründung es müssten noch Bauvorabfragen gestellt werden.
    Ich bin hier etwas skeptisch sowas zu genehmigen. Ich frage mich, was das für Auswirkungen für den Nachlass hätte, wenn mit dem Erlös schon Gläubiger befriedigt wurden und in 2 Jahren der Käufer von seinem Rücktrittsrecht gebrauch macht.

    Oder hat er dann mit seinem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises einfach Pech gehabt?
    Ich gehe davon aus, das die Nachlasspflegschaft zeitnah aufgehoben wird. Das Grundstück ist einziger erwähnenswerter Vermögenswert und der Kaufpreis könnte locker zur Deckung der Verbindlichkeiten genutzt werden sodass auch noch ein kleiner Rest übrig bleiben würde.

    Würdet ihr den Vertrag mit dem Rücktrittsrecht genehmigen?

  • Das bedingte Rücktrittsrecht bringt dem Erwerber doch eine bedingte Forderung, die der Nachlasspfleger bei der Befriedigung der Gläubiger m.E. berücksichtigen muss, so dass eine Befriedigung der anderen Gläubiger ohne Berücksichtigung der bedingten Forderung des Erwerbers nicht so einfach von Statten gehen dürfte.

    Ich denke, der Nachlasspfleger wird in diesem Fall die Pflegschaft schon noch ein Weilchen weiterführen müssen.

    Wenn Du der Meinung bist, die evtl. Rückforderung im Falle des Rücktritts sei für die unbekannten Erben bzw. "für den Nachlass" problematischer als das nicht veräußerte Grundstück, dann kannst Du mit dieser Begründung (bedingte Rückforderung, keine Befriedigung der sonstigen Gläubiger) die Genehmigung verweigern. In diesem Fall muss der Nachlasspfleger eben einen anderen Erwerber suchen, oder Du ganz schnell das Erbrecht des Fiskus feststellen. Die haben sicher kein Problem mit der Abwicklung des Nachlasses.

  • Da der Nachlass quasi nur aus dem Grundstück besteht möchte ich die eigentlich nicht noch 2-3 Jahre laufen lassen. Ich werde mal mit dem Nachlasspfleger abklären ob das Fiskuserbrecht ne schnelle Option ist...

  • Das Grundstück ist einziger erwähnenswerter Vermögenswert und der Kaufpreis könnte locker zur Deckung der Verbindlichkeiten genutzt werden sodass auch noch ein kleiner Rest übrig bleiben würde.

    Um das Fiskuserbrecht feststellen zu können, sind Fragen nach der Höhe des Nachlasses zweitrangig und es spielt auch (und insbesondere!!) keine Rolle, ob das Nachlassgericht mit einer schnellen Fiskuserbrechtsfesstellung weniger Arbeit hat, als ggf. mit der Pflegschaft.

    Zur Feststellung des Fiskuserbrechts müssen die materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 1936 iVm. § 1964 BGB vorliegen. Dazu hast du noch nichts geschrieben. Hat man denn schon versucht, die Erben zu ermitteln? Ist ausreichend nach diesen geforscht umd wirklich sagen zu können, dass ein anderer Erbe außer der Fiskus nicht ermittelt werden konnte?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Nachlasspflegschaft folgte auf ein relativ umfangreiches Ausschlagungsverfahren bis einschließlich 3. Ordnung. Der Nachlasspfleger konnte bisher keine weiteren Erben ermitteln. Die Voraussetzungen lägen also vor.

  • Die Nachlasspflegschaft folgte auf ein relativ umfangreiches Ausschlagungsverfahren bis einschließlich 3. Ordnung. Der Nachlasspfleger konnte bisher keine weiteren Erben ermitteln. Die Voraussetzungen lägen also vor.

    Ja...das ist dann wohl doch recht eindeutig :)

    ...war aber so aus dem bisherigen Thread nicht ersichtlich...

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  • Da der Nachlass quasi nur aus dem Grundstück besteht möchte ich die eigentlich nicht noch 2-3 Jahre laufen lassen. Ich werde mal mit dem Nachlasspfleger abklären ob das Fiskuserbrecht ne schnelle Option ist...

    Dann sollte man aber das Fiskalerbrecht feststellen und den evtl. Verkauf der Immobilien dann dem Fiskus überlassen. Im Falle der Feststellung des Fiskalerbrechts besteht dann kein Grund, das Grundstück (noch) durch den Nachlasspfleger zu veräußern.

  • Ich frage mich, welcher Notar sowas beurkundet. Es ist für den Käufer doch greifbar, dass er auch im Falle des Rücktritts sein Geld nicht wieder sieht. Da müssten schon Sicherungsmittel in den Vertrag. Und dann hat der Nachlasspfleger (zunächst) nichts von dem Geld.

    Edit: Grammatik korrigiert.

  • Ich frage mich, welcher Notar sowas beurkundet. Es ist für den Käufer doch greifbar, dass er auch im Falle des Rücktritts sein Geld nicht wieder sieht. Da müssten schon Sicherungsmittel in den Vertrag. Und dann hat der (zunächst) Nachlasspfleger nichts von dem Geld.

    Lt. #1 handelt es sich um eine Vorabfrage, es wurde also (noch) nichts beurkundet. Und die Frage, wie der Käufer abgesichert werden kann, stellt sich aus Sicht des NG (noch) nicht.

  • Richtig, der Vertrag ist noch nicht beurkundet. Ich habe den Nachlasspfleger erstmal gebeten mitzuteilen, ob diese Bauvorabfrage wirklich so lange dauert und meine skepsis bezüglich des Rücktrittsrechts zum Ausdruck gebracht.
    Ich bin mir nicht sicher ob ich sowas genehmigen würde.

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