Hallo,
habe nach Anhörung antragsgemäß KFB erlassen. Habe dummerweise die automatisch vorgegebene Begründung nicht berichtigt. Darin heißt es nun u.a.: "Die von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen (= Gebühren und Auslagen des beauftragten Rechtsanwalts) stehen dem Grunde als auch der Höhe nach zu."
Bei der Beklagten handelt es sich aber um eine Behörde, die gar nicht anwaltlich vertreten ist. Bei den festgesetzten Kosten handelt es ich um Reisekosten des Behördenvertreters und um die Pauschale nahc VV Nr. 7002 RVG. (Es handelt sich um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, Behörden können über § 162 VwGO diese Pauschale geltend machen.)
Nun legt der Klägervertreter Erinnerung ein. Er stört sich an obiger Begründung, da kein Anwalt aufgetreten sei. Der Beschluss sei korrigieren weil fehlerhaft.
Ich teilte mit, dass ich kein Rechtsschutzbedürfnis sehe. Der Kläger ist allein durch den Tenor des Beschlusses beschwert, gegen den hat er sich meiner Meinung nach nicht gewandt.
Nun teilt der Kl.-Vertr. wiederum mit, dass § 319 ZPO nicht anwendbar wäre wegen inhaltlicher Unrichtigkeit. Er hätte sich gegen den gesamten Beschluss gewandt. Gebühren seien festgesetzt worden, die nicht entstanden wären. Es sei nicht offenkundig, aus welchem Rechtsgrund die Gebühren entstanden seien.
Allerdings enthält der KFA, welcher ja zur Stellungnahme gesandt wurde und im KFB als Grundlage mit aufgeführt ist, die verwaltungsrechtlichen Vorschriften als Verweis auf das RVG. Ich würde der Erinnerung nicht abhelfen und dann, sollte mir der Richter folgen, Berichtigungsbeschluss erlassen.
Meinungen?