Ein Erbbauberechtigter B bestellt mit Zustimmung des Grundstückseigentümers E eine Grundschuld für die X Bank.
In einer "Stillhalteerklärung" verpflichtet sich E gegenüber der X Bank ("nachstehend 'Bank' ") als Gläubigerin III/1 sowie gegenüber dem jeweiligen Gläubiger des Rechts III/1 zu gewissen Dingen betreffend die Ausübung seiner im Erbbau-GB eingetragenen Rechte (Erbbauzins, Vormerkung für weiteren Erbbauzins und Vorkaufsrecht am ErbbauR).
Gleichzeitig verpflichtet sich E "gegenüber der Bank", im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen, mit seinen Rechten hinter das Recht der Bank Abt. III Nr. 1 zurück zu treten und bewilligt und beantragt die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung "für die Bank".
Dass man einen bedingten Anspruch auf Vorrangseinräumung durch eine Vormerkung sichern kann, ist mir klar. Unklar ist mir aber im Moment, ob ich die Vormerkungen tatsächlich für die X Bank - wie es m.E. nach der Urkunde bewilligt und beantragt ist - oder nicht eigentlich für die jeweilige Gläubigerin Abt. III Nr. 1 eintragen muss?
Was meint Ihr?
Mir ist eine solche Konstruktion jetzt das erste Mal untergekommen und ich hoffe nicht, dass das Schule macht.