Kosten bei Wiedereinsetzung in d. vorherigen Stand

  • Bußgeldverfahren - Wahlanwaltsvergütung

    Zum ersten Hauptverhandlungstermin erschienen weder der Verteidigen noch der Betroffene, da beide im Stau stecken geblieben sind. Es ergeht ein Urteil, mit welchem der Einspruch gg. d. Bußgeldbescheid verworfen wird.
    Verteidiger beantragt Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Dem Betroffenen wird daraufhin mit Beschluss vom ... auf seine Kosten die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Es folgt ein zweiter HVT, bei dem diesmal alle Beteiligten anwesend sind. Schlussendlich wird das Verfahren auf Kosten der Staastkasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

    Der Verteidiger beantragt u.a. Parteiauslagen (Fahrtkostenentschädigung und Aufwandsentschädigung) für beide Termine.
    Gehe ich recht in der Annahme, dass durch die abschließende Kostengrundentscheidung der Kostenausspruch im Wiedereinsetzungsbeschluss hinfällig ist (d.h. Parteiauslagen f. 2 Termine -> i.O.), oder würdet ihr die Parteiauslagen für den ersten Termin absetzen, weil die mit der Wiedereinsetzung verbundenen Mehrkosten der Betroffen selber tragen muss?

    Kann mir bitte jemand auf die Sprünge helfen?
    Danke im Voraus!

  • Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt gemäß § 473 Abs. 7 StPO i.Vm. § 105 Abs. 1 OWiG stets der Antragsteller, auch wenn sein Antrag erfolgreich war, weil er das Zwischenverfahren durch seine Säumnis verursacht hat (Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 473 Rn., 16, KK zum OWiG, 3. Aufl. § 52 Rn. 45). Die Kostenentscheidung betrifft also nicht auch die Kosten, die durch die Säumnis des ersten Termins entstanden sind.

  • Wenn man hier etwas absetzen möchte, können es jedenfalls nicht die Auslagen für den ersten Termin sein.
    Dieser wäre auf jeden Fall notwendig gewesen und dementsprechend sind es auch die entsprechenden Auslagen.

    Ohne die Säumnis hätte sich der zweite Termin vermeiden lassen.

    Allerdings kommt m. E. gar keine Absetzung in Betracht, da die (endgültige) Kostenentscheidung insgesamt die Auslagen der Staatskasse auferlegt. Wäre anderes gewollt gewesen, hätte dies in der Kostenentscheidung berücksichtigt werden müssen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!