Bußgeldverfahren - Wahlanwaltsvergütung
Zum ersten Hauptverhandlungstermin erschienen weder der Verteidigen noch der Betroffene, da beide im Stau stecken geblieben sind. Es ergeht ein Urteil, mit welchem der Einspruch gg. d. Bußgeldbescheid verworfen wird.
Verteidiger beantragt Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Dem Betroffenen wird daraufhin mit Beschluss vom ... auf seine Kosten die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Es folgt ein zweiter HVT, bei dem diesmal alle Beteiligten anwesend sind. Schlussendlich wird das Verfahren auf Kosten der Staastkasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Der Verteidiger beantragt u.a. Parteiauslagen (Fahrtkostenentschädigung und Aufwandsentschädigung) für beide Termine.
Gehe ich recht in der Annahme, dass durch die abschließende Kostengrundentscheidung der Kostenausspruch im Wiedereinsetzungsbeschluss hinfällig ist (d.h. Parteiauslagen f. 2 Termine -> i.O.), oder würdet ihr die Parteiauslagen für den ersten Termin absetzen, weil die mit der Wiedereinsetzung verbundenen Mehrkosten der Betroffen selber tragen muss?
Kann mir bitte jemand auf die Sprünge helfen?
Danke im Voraus!