Erbenermittlung bei teilweiser Ausschlagung

  • Ein Notariat -Nachlassgericht- in Baden-Württemberg.

    In Baden-Württemberg hat das Nachlassgericht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LFGG die Pflicht, die Erben von Amts wegen zu ermitteln.

    Gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 LFGG kann hiervon abgesehen werden, wenn die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder der Nachlaß geringfügig ist.

    Im vorliegenden Fall haben alle Erben erster Ordnung die Erbschaft ausgeschlagen, der Ehemann der Erblasserin hat bisher nicht ausgeschlagen (seine Ausschlagungsfrist ist bereits abgelaufen). Er ist somit zu 3/4 erbberechtigt.

    Das verbleibende 1/4 würden die Eltern der Erblasserin erben, die bisher nicht ermittelt sind. Die Ermittlung dürfte sich allerdings schwierig gestalten, da die Erblasserin 1944 in Jugoslawien geboren wurde.

    Ich bin mir nicht sicher, ob hier die Möglichkeit besteht, nach § 41 Abs. 1 Satz 2 LFGG von weiteren Ermittlungen abzusehen, da ich ja einen Erben (Ehemann) habe, das andere 1/4 aber "in der Luft hängt".

    Anträge wurden bislang nicht gestellt.

    Was meint Ihr?

  • Erste (wichtigste) Frage:
    Wie sieht denn der Nachlass aus? Dürftig oder mehr als dürftig?
    Dann würde ich § 41 Absatz 1 Satz 2 LFGG anwenden und das 1/4-Erbteil "in der Luft hängen lassen", denn es macht keinen Unterschied, ob bei Ausschlagung auch des Ehemannes die ganze Erbschaft in der Luft hängt oder nur ein Erbteil.

    Wenn der Ehemann einen Erbschein braucht, kann man über einen Teilerbschein (Erbteil des Ehemannes) und eine Nachlasspflegschaft (entweder über § 1960 BGB oder § 1961 BGB) weiterkommen.

    Ist der offene Erbteil wegen Werthaltigkeit des Nachlasses sicherungsbedürftig (§ 1960 BGB) wäre eine Nachlasspflegschaft anzuordnen. Und zwar -auch wenn im Forum diesbezüglich teilweise eine andere Meinung vertreten wird- nur eine Teilnachlasspflegschaft.

  • :dafuer: ...bis auf die Teilnachlasspflegschaft :) denn ich bin -wie bekannt- gegen Teil-Nachlasspflegschaften.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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