Ein Notariat -Nachlassgericht- in Baden-Württemberg.
In Baden-Württemberg hat das Nachlassgericht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LFGG die Pflicht, die Erben von Amts wegen zu ermitteln.
Gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 LFGG kann hiervon abgesehen werden, wenn die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder der Nachlaß geringfügig ist.
Im vorliegenden Fall haben alle Erben erster Ordnung die Erbschaft ausgeschlagen, der Ehemann der Erblasserin hat bisher nicht ausgeschlagen (seine Ausschlagungsfrist ist bereits abgelaufen). Er ist somit zu 3/4 erbberechtigt.
Das verbleibende 1/4 würden die Eltern der Erblasserin erben, die bisher nicht ermittelt sind. Die Ermittlung dürfte sich allerdings schwierig gestalten, da die Erblasserin 1944 in Jugoslawien geboren wurde.
Ich bin mir nicht sicher, ob hier die Möglichkeit besteht, nach § 41 Abs. 1 Satz 2 LFGG von weiteren Ermittlungen abzusehen, da ich ja einen Erben (Ehemann) habe, das andere 1/4 aber "in der Luft hängt".
Anträge wurden bislang nicht gestellt.
Was meint Ihr?