Eine GmbH A hat als einzige Gesellschafterin eine andere GmbH B. Die Gesellschafter-GmbH B wird durch den Geschäftsführer GF allein vertreten. Dieser soll nun auch Geschäftsführer der GmbH A werden. Hinsichtlich der Vertretung der Gesellschafter-GmbH B ist er nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Meines Erachtens muss der GF als ges. Vert. der Gesellschafter-GmbH B einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss fassen. Dieser Gesellschafterbeschluss ist von den Gesellschaftern der GmbH B zu genehmigen.
Im vorliegenden Fall wurde der Gesellschafterbeschluss von den Gesellschaftern der GmbH B gefasst. Meines Erachtens geht das so nicht.
Oder gibt es andere Meinungen?
Vielen Dank für die Antworten.