Hallo,
leider finde ich im Kommentar und in der Rechtsprechung nur Hinweise zu der Vergütung des alten Insolvenzverwalters.
Berechnungsgrundlage ist die jeweils der Verwaltung unterlegene Masse. Hiervon abgezogen werden gemäß § 1 Nr. 4 InsO nicht die Kosten des Insolvenzverfahrens.
Da zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels die Vergütung des alten Insolvenzverwalters noch nicht festgesetzt und ausgezahlt wurde, nimmt der Insolvenzverwalter als Wert zur Berechnung seiner Vergütung den Wert inklusive Verwaltervergütung und vorläufiger Verwaltervergütung des alten Insolvenzverwalters.
Dies kann nicht richtig sein, aber ich kann es nicht begründen. Meines Erachtens müsste die Vergütung von dem Wert abgezogen werden, da die Vergütung keine Masse darstellt, mit der sich der neue Insolvenzverwalter beschäftigt; im Gegenteil.
Vielleicht fällt Euch ja etwas ein.