Hallo,
ich habe eine Akte (Testamentseröffnung) vorliegen, in der ich von der Kostenerhebung gemäß § 21 GNotKG (100 € Eröffnungsgebühr) absehen möchte. Nun meine Frage:
Reicht es aus, wenn ein entsprechender Vermerk durch mich als zuständigen Rechtspfleger in die Akte gefertigt wird, oder muss die Entscheidung per Beschluss in die Akte gelangen?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!