Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

  • Hallo,

    ich habe eine Akte (Testamentseröffnung) vorliegen, in der ich von der Kostenerhebung gemäß § 21 GNotKG (100 € Eröffnungsgebühr) absehen möchte. Nun meine Frage:

    Reicht es aus, wenn ein entsprechender Vermerk durch mich als zuständigen Rechtspfleger in die Akte gefertigt wird, oder muss die Entscheidung per Beschluss in die Akte gelangen?

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!


  • Reicht es aus, wenn ein entsprechender Vermerk durch mich als zuständigen Rechtspfleger in die Akte gefertigt wird, oder muss die Entscheidung per Beschluss in die Akte gelangen?

    Vermerke doch einfach in der Akte: "Beschluss: von Kosten wird abgesehen" ;)


  • Reicht es aus, wenn ein entsprechender Vermerk durch mich als zuständigen Rechtspfleger in die Akte gefertigt wird, oder muss die Entscheidung per Beschluss in die Akte gelangen?

    Vermerke doch einfach in der Akte: "Beschluss: von Kosten wird abgesehen" ;)

    Ist bei euch der Rpfl. für die Kostenerhebung im Zusammenhang mit der Testamentsverwahrung / -eröffnung zuständig?

    Und falls du entscheidest: Ich würde die Entscheidung dem Bezirksrevisor (mit der Akte) übersenden.

  • Die Verfügung, von wem die Kosten zu erheben sind, erfolgt durch den Rechtspfleger. Die Kostenerhebung selbst erfolgt dann durch die Geschäftsstelle.

  • Das stimmt schon. Der Kostenbeamte kann ja nicht über den Kopf des Rechtspflegers oder des Richters hinweg entscheiden, dass dieser die Sache falsch behandelt habe und deshalb keine Gerichtskosten erhoben werden. M. E. ist aber kein Beschluss erforderlich, sondern es genügt, wenn der Rechtspfleger in der Akte vermerkt, dass keine Gerichtskosten gem. § 21 II GNotKG erhoben werden.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

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