Beginn der Ausschlagungsfrist, wenn später ein Testament auftaucht

  • Hallo Forum,

    ich habe heute einen Termin zur Ausschlagung.
    Der Erblasser ist im Juni verstorben. Er hat zwei Kinder und seine Ehefrau hinterlassen.
    Die Tochter wurde von uns angeschrieben und ein Erbenermittlungsbogen geschickt, sowie ein Nachlassverzeichnis. Diese wurde von ihr ausgefüllt zurückgeschickt. Auf die Frage ob eine Verfügung von Todes wegen vorhanden sei, hat sie mit "Nein" geantwortet.
    Der Sohn hat kurze Zeit später die Erbschaft ausgeschlagen. Hiervon wurden erneut die Tochter und die Ehefrau informiert.
    Die Ehefrau taucht am 30.09.2014 auf und liefert ein privatschriftliches Testament ab, in welchem sie als Alleinerbin berufen ist. Dieses wurde am 26.11.2014 eröffnet. Nun will die Ehefrau ausschlagen, sowie die Tochter.

    Beginn der Ausschlagungsfrist für die Mutter: ab Eröffnung, da Zeitpunkt der Kenntnis vom Anfall erst vorliegt, wenn der Erbe weiß, weshalb die Erbschaft ihm und ob sie ihm als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe angefallen ist.

    Beginn der Ausschlagungsfrist für die Tochter: ab dem Todestag, da die Tochter schon am Todestag Kenntnis vom Anfall der Erbschaft hatte. Laut Palandt (wenn ich diese Passage richtig verstehe) hat sie Kenntnis vom Berufungsgrund, wenn dem gesetzlichen Erben bekannt ist, dass keine VvTw vorliegt, die das gesetzliche ErbR ausschließt, hierbei genügt es, wenn er keine Kenntnis und auch keine begründete Vermutung hat, dass eine Vfg vTw vorliegt.

    Diese Voraussetzungen liegen doch für die Tochter vor oder?

    Danke für eure Hilfe!

  • zu #2
    Das würde jedoch dann bedeuten, dass der Sohn nochmal ausschlagen muss, da er erst infolge der Ausschlagung der Mutter Erbe geworden ist:confused: Dann hätte er ja zu einem Zeitpunkt die Erbschaft ausgeschlagen, als ihm die Erbschaft noch gar nicht angefallen ist.

  • Nein, nicht, wenn er aus jedem Berufungsgrunde ausgeschlagen hat.
    Außderdem kann man auch schon ausschlagen, bevor man "an der Reihe" ist.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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