Dingliche Absicherung des Wohnungsrechts

  • Mich würde interessieren, wie ihr diesen Fall beurteilt.

    Und zwar hat Mutter M zwei Kinder. Sohn S und Tochter T. Ihr Grundstück hat sie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vor Jahren auf S übertragen. Sie selbst wohnte zusammen mit der Tochter T in einer Wohnung des übertragenen Hauses.
    T ist seit Geburt an behindert, kann zwar ihren Haushalt führen, ist geistig aber ungefähr auf dem Stand einer 10-Jährigen geblieben und steht daher unter Betreuung. Aus dem Übertragungsvertrag ergibt sich, dass T nach dem Tode der M ein Wohnungsrecht an einer genau bezeichneten Wohnung im übertragenen Haus zusteht. Auf ihr Verlangen muss der Sohn dieses Recht in seinem Grundbuch eintragen lassen.

    Nun ist M verstorben. T wohnt in der vorgesehenen Wohnung, alles läuft soweit gut. Daher beabsichtigt der Betreuer derzeit, nichts weiter zu veranlassen. Er trägt vor, dass innerhalb der Familie keinerlei Streitigkeiten bestehen und alles verbleiben soll wie bisher.

    Muss ich jetzt zu Gunsten der Betreuten dem Betreuer aufgeben, die dingliche Absicherung des Wohnungsrechts durchzusetzen?

  • Ich hoffe, das Thema habe ich ausreichend geklärt. Mir wurde bereits auf Anforderung nachgewiesen, dass die Mutter kein Erbe hinterlassen hat, das ihre Bestattungskosten übersteigt. Insofern habe ich da nichts weiter veranlasst, zumal das Wohnungsrecht nicht vererblich ist. Oder hätte ich noch etwas weiteres klären müssen?

    Daher stellt sich meiner Meinung nach nur die Frage hinsichtlich des Wohnungsrechts für die Tochter.

  • :confused:
    Aber genau darum geht es doch beim Pflichteilsergänzungsanspruch eben nicht,
    sondern darum was zu erben gewesen wäre, wenn die Schenkung nicht erfolgt wäre;)
    und ob es eine Erbmasse mindernde Schenkung war, daher die Frage nach dem WohR (evtl. Gegenleistung) für die Erblasserin.

    Da man Pflichteilsergänzungsansprüche auch als (Mit-)Erbe, Vermächtnisnehmer, Ausschläger geltend machen kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss man das Ding schon konkret durchrechen.
    Das "schon vor Jahren" lt. SV klingt eher nach weniger als 10 Jahren.

    Ob das WohR für die Betreute zu sichern ist, würde ich grdsl. mal mit ja beantworten, wenn nicht konkret vorgetragen wird warum es besser ist es nicht abzusichern.

    Wobei da nun eben dieser Pflichteilsergänzungsanspruch ins Spiel kommen kann, evtl. sollte das WohR für die Betreute eben eine Zuwendung darstellen um eben einen solchen zu vereiteln.
    Das sollte sich aber alles aus der Urkunde herauslesen lassen, falls nicht könnte die Betreute hier zwei Ansprüche haben, die durchaus einiges Wert sein können (in der Praxis ist das in Geld zwar fast nie was wert, aber es wäre möglich).

    Da sollte man als Betreuer schon mehr dazu verlauten lassen, wenn man untätig bleiben will.

  • Okay, ich danke euch.
    Die Übertragung ist jetzt 29 Jahre her. Nach meiner Suche in diversen Kommentaren will Cromwell wohl darauf hinaus, dass bei einer Gegenleistung z. B. in Form eines Wohnungsrechts die Schenkung erst beim Erlöschen dieses Rechts als bewirkt gilt, mithin die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Das werde ich mir noch genauer ansehen.

  • Okay, ich danke euch.
    Die Übertragung ist jetzt 29 Jahre her. Nach meiner Suche in diversen Kommentaren will Cromwell wohl darauf hinaus, dass bei einer Gegenleistung z. B. in Form eines Wohnungsrechts die Schenkung erst beim Erlöschen dieses Rechts als bewirkt gilt, mithin die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Das werde ich mir noch genauer ansehen.

    Bei einem Niessbrauch ist das in der Tat ein Problem. Aber jedenfalls ein Wohnrecht, dass nicht das gesamte übergebene Anwesen umfasst, und bei dem eine Überlassung an Dritte ausgeschlossen ist, setzt die Frist nach Meinung so einiger Obergerichte (OLG Bremen, NJW 2005, 1726; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1114; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1546; OLG Karlsruhe, ZEV 2008, 244; OLG München, ZEV 2008, 480; OLG Oldenburg, ZEV 2006, 80) in Gang. Eine BGH-Entscheidung dazu gibt es allerdings noch nicht.

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