Mal wieder ein Nachlassfall, der bei mir bzgl. der GB-Berichtigung Fragen aufwirft:
Der eingetragene und nun verstorbene Eigentümer E hat mit seiner Ehefrau F und seinem einen Sohn S1 im Jahr 2000 einen Erbvertrag geschlossen. Darin haben sich E und F wechselseitig zu unbeschränkten Erben eingesetzt und vertragsgemäß den S1 zum Schlusserben bestimmt. S1 hat die Einsetzung angenommen. Ein Rücktritt o.ä. wurde nicht vorbehalten.
In 2013 hat S1 dann in notarieller Urkunde gegenüber E und F auf seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet. Der Verzicht erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge, gilt aber nicht für das gesetzliche Erbrecht. Erläutert wird außerdem, dass es E und F unbenommen bleibt, S1 testamentarisch zu bedenken. Auf den Erbvertrag aus 2000 wird aber mit keinem Wort eingegangen.
Am gleichen Tag (eine URNr. später) schließen E, F und der zweite Sohn S2 einen Erbvertrag.
Darin widerrufen E und F "vorsorglich" alle etwa vorhandenen Verfügungen von Todes wegen und setzen sich dann erneut gegenseitig zu unbeschränkten Erben ein. Schlusserbe soll aber nun - vertragsgemäß - S2 werden.
S1 wird nicht erwähnt und auch auf den alten Erbvertrag wird nicht eingegangen.
Für meinen ersten Erbfall ist ja klar, dass F Alleinerbin nach E geworden ist, ich habe aber Zweifel an der Wirksamkeit des zweiten Erbvertrages aus 2013. Eine ausdrückliche Aufhebung des ersten Vertrages scheint es nicht gegeben zu haben. Man könnte aber ja vielleicht den Pflichtteilsverzicht als Aufhebungsvertrag i.S.d. § 2290 BGB auslegen, da dieser ja offenbar in direktem Zusammenhang mit dem zweiten Erbvertrag geschlossen wurde.
Muss ich also einen Erbschein verlangen, damit geklärt wird, ob F nun aufgrund des ersten oder des zweiten Erbvertrages Alleinerbin geworden ist?